Mit dieser Entscheidung wird ein bereits ergangener Änderungshinweis der gemeinsamen Stelle der Länder jugendschutz.net des Vorverfahrens im Rahmen der Co-Regulierung, den die Antragsstellerin offenbar ignorierte, bestätigt.
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Die Antragsgegnerin hat den Betrieb des Linkportals zu Recht untersagt, da das vom Antragsteller angebotene Linkportal „http://www. A.“ gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV verstößt.
Nach dieser Bestimmung sind Angebote unzulässig, wenn sie „in sonstiger Weise pornografisch“ sind. Darstellungen sind dann als pornografisch einzuordnen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücken und in ihrer Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01 - zitiert nach juris; Hertel, in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 3 Rn. 44; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 184, Rn. 5 ff.).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind jedenfalls die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen und die von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Antragserwiderung vorgelegten exemplarisch dokumentierten Darstellungen, die über die Webseite des Antragstellers zu erreichen sind, als pornografisch einzuordnen und somit nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV unzulässig. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid beispielhaft aufgeführten Verlinkungen; insoweit folgt das Gericht der Begründung des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller zwischenzeitlich die in dem Bescheid vom 20. September 2007 beanstandeten Verlinkungen gelöscht hat, denn die Kammer ist aufgrund der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Antragserwiderung vorgelegten Dokumentation sowie einer eigenen Sichtung der Webseite des Antragstellers davon überzeugt, dass der Antragsteller den Benutzern seiner Seite sowohl vor als auch nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids Zugang zu pornografischen Angeboten ermöglicht hat.
Die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Angebote sind auch nicht nach der für Telemedien geltenden Sondervorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV ausnahmsweise zulässig. Eine solche Zulässigkeit setzt nach der erwähnten Vorschrift voraus, dass von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass Telemedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (sog. geschlossene Benutzergruppe).
Um eine geschlossene Benutzergruppe zu schaffen, muss von Seiten des Anbieters ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung von Telemedien oder den Zugriff durch Minderjährige hindern. Erforderlich ist, dass zwischen dem Angebot i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV und dem Minderjährigen eine „effektive Barriere“ (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01 - zitiert nach juris) geschaltet ist.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nur dann gewährleistet, wenn vor oder während des Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit späteren Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten, namentlich der Ausweis-Nummer, vorgenommen wird. Systeme, welche die Altersüberprüfung allein anhand einer anonymen Überprüfung der Personalausweis-Nummer vornehmen, werden vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend angesehen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 13/01; vgl. auch VG München, Beschl. v. 31.01.2007 - M 17 S 07.144 -; OLG Hamburg, Beschl. v. 04.10.2005 - 3 U 195/04; LG München, Urt. v. 18.08.2005 - 17 HK O 7548/05 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch Hartstein u.a, JMStV, Stand: Mai 2007, § 4 JMStV Rn. 64 ff.).
Auf dieser Grundlage hat eine Arbeitsgruppe der KJM ein detailliertes Beurteilungsraster für die verschiedenen am Markt zur Verfügung stehenden Identifizierungs- und Authentifizierungskonzepte entwickelt, das sich am jeweils aktuellen Stand der Technik orientiert (siehe dazu die detaillierte Beschreibung bei Hartstein u.a, JMStV, Stand: Mai 2007, § 4 JMStV Rn. 65a). All diesen Systemen ist - in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung - gemein, dass eine persönliche sog. „face-to-face“ Kontrolle stattfindet. Der Antragsteller hat unstreitig kein den dargestellten Anforderungen entsprechendes Altersverifikationssystem hinsichtlich seiner Seite „http://www. A.“ installiert, so dass nicht gewährleistet ist, dass sein Angebot nur einer aus Erwachsenen bestehenden geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht wird. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV ist damit nicht gegeben.
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