| Was passiert, wenn ich keinen Jugendschutzbeauftragten bestelle? |
 | Wird trotz Notwendigkeit kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, droht nach § 24 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro. Weitere zivil- und strafrechtliche Umstände können hinzutreten. In der Regel trifft den Betreiber dann ein Organisationsverschulden.
In der Praxis sind Ordnungsgelder, Abmahnung durch Mitbewerber (Vorteil durch Rechtsbruch) bis hin zur Sperrungsverfügung möglich. Darüber hinaus sehen einschlägige Vorschriften auch Freiheitsentzug z. B. bei der Verbreitung harter Pornogrfie und Förderung der Prostitution vor. |