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JugendSchutzBeauftragte.Net erfüllt die gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten im Internet.

JugendschutzBeauftragte.Net erfüllt Ihre gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten im Internet. Ein Jugendschutzbeauftragter ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält (§7 Abs. I JMStV) oder Sie eine Suchmaschine betreiben.

Nutzen Sie unseren Service als Jugendschutzbeauftragter und lassen Sie Ihr Angebot prüfen, bevor Sie oder unsere Kinder Schaden nehmen. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder anderen möglichen Folgen.

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Frage & Antwort
Verhaeltnis zur Rechtsberatung
Ein Jugendschutzbeauftragter uebt keine Rechtsbesorgung aus, wenn er Websites auf ihre Vereinbarkeit mit dem Jugendschutz ueberprueft (LG Duesseldorf, CR 2002, 917; bestätigt durch OLG Duesseldorf, Urt. v. 11.02.2004 - 20 U 7/03).

zitiert: Chemnitz /Johnigk: Rechtsberatungsgesetz, Kommentar, Randnummer 359, 11. Auflage, 2003, Aschendorff Rechtsverlag;


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