| AVS und sonst keine Inhalte. Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragten? |
 | Es kommt darauf an. Wenn Sie entwicklungsbeeintraechtigende oder jugendgefaehrdende Inhalte hinter dem AVS anbieten, haben Sie einen Jugendschutzbeauftragten nach §7 JMStV zu bestellen. Sie duerfen mit einem AVS nach §4 JMStV nur dann ausnahmsweise unzulässige Inhalte anbieten, wenn Sie ein AVS nutzen. Davon unabhaengig erfolgt die Bestellung des Jugendschutzbeauftragten.
Der Jugendschutzbeauftragte soll ein Angebot nicht rechtlich abnehmen oder schuetzen, sondern den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes beraten. |