| Wann kann eine zeitliche Zugriffsbeschränkung erfolgen? |
 | Zunehmend scheint sich im entwicklungsbeeinträchtigenden Bereich eine zeitliche beschränkte Erreichbarkeit von Angeboten (analog zum JuSchG) ab 22.00 Uhr durchzusetzen und dies auch z. B. durch die FSM empfohlen zu werden.
Der Webmaster hat hier sicherzustellen, dass sein Angebot in keinem Fall ausserhalb dieser Zeit abgerufen werden kann, auch nicht durch Suchmaschinen-Caches oder andere Archiv-Systeme.
Wirtschaftlich ist eine solche Zugriffsbeschränkung jedoch nur von geringer Bedeutung, da jugendgefährdende und stark jugendgefährdende Inhalte sowie einfache Pornografie so nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Eine derartige Zugriffsbeschränkung wird zur Zeit u. a. durch die grossen Versandhäuser wie Otto und Quelle im Erotikbereich praktiziert. |