| Auslaendischer Server = keine Strafbarkeit? |
 | Die weit verbreitete Einschätzung, dass jemand nicht rechtlich belangt werden kann, der ein unzulässiges Angebot einfach auf einem ausländischen Server zugänglich macht, ist nicht gesetzlich abgesichert. Für die Strafbarkeit nach deutschem Recht ist es ausreichend, wenn auch nur ein Bestandteil der Tathandlung, z. B. die Zusammenstellung des Angebotes, das Einscannen der Bilder oder die Redaktion des Textes, in Deutschland vorgenommen worden ist. |