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JugendschutzBeauftragte.Net erfüllt Ihre gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten im Internet. Ein Jugendschutzbeauftragter ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält (§7 Abs. I JMStV) oder Sie eine Suchmaschine betreiben.

Nutzen Sie unseren Service als Jugendschutzbeauftragter und lassen Sie Ihr Angebot prüfen, bevor Sie oder unsere Kinder Schaden nehmen. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder anderen möglichen Folgen.


§12 MDStV (neu)

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Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag , Auszug)

vom 20.1. bis 12. 2. 1997 (GBl. S. 181),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
vom 8. bis 15.10.2004, (GBI. BW 2005 S. 197),
in Kraft getreten am 01.04.2005

§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz

Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

Anmerkung der Redaktion

Der Gesetzgeber folgt mit dem Verweis auf dem JMStV - hier insbesondere den §§ 4 -7 JMStV - der konsequenten Systematik, spezial-gesetzliche Regelungen auch nur ausschliesslich in den Spezial-Gesetzen zu führen und wird damit dem gesetzgeberischen Anspruch nach der Konvergenz der Medien zunehmend gerecht.

Lesen Sie weiter:

Staatsvertrag über Mediendienste (LMA Baden-Würtemberg)

 
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