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Erste Urteile zu Posendarstellungen |
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| Donnerstag, 31. Mai 2007 | |
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Zu den absolut verbotenen Inhalten gehören seit 2003 so genannte Posenfotos. Dies sind nach dem Gesetz Abbildungen von minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung. Dazu kommt es nicht darauf an, dass die Personen tatsächlich minderjährig oder entkleidet sind. Grundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV, der eine Darstellung von Kindern oder Jugendlichen in dieser Form "posierend" untersagt.
Verstoßen Anbieter gegen dieses absolute Veröffentlichungs- und Verbreitungsverbot, kann die Kommission für Jugendmedienschutz in Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten Bussgelder und Sperrungsverfügungen erlassen. Das Verwaltungsgericht Neustadt /Weinstraße hat dieses Vorgehen nun im Urteil (Az: 6 K 1243/06.NW) bestätigt. Es weist die Klage eines Anbieters zurück, der sich gegen insgesamt vier Untersagungsverfügungen und damit verbundene Bussgelder zwischen 3.000 - 12.000 Euro wehrte. Der Anbieter trug vor, dass die abgebildeten Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren und deshalb Jugendliche seien, die nicht mehr wie Kinder behandelt werden müßten. Die Jugendlichen seien "jung, frisch und sexy" abgebildet worden. Dies sei auch in anderen Medien üblich. Die Gesellschaft sei auch der Auffassung, dass Jugendliche heute früher entwickelt und sexuell aktiv wären. Der Schutzzweck des Gesetzes bestehe im Schutz der Jugendlichen vor jugendgefährdenden Angeboten. Der vorgetragende Schutz vor Pädophilen sei dagegen nicht Normzweck. Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation ist hingegen der Auffassung, dass die Bilder "auf subtile Weise" darstellten, "dass sexueller Umgang von Erwachsenen mit Minderjährigen normal sei". Derartige Bilder würden von Pädophilen häufig benutzt, Kinder und Jugendliche "einzustimmen" und für einen beabsichtigten Missbrauch gefügig zu machen. Das Gericht beurteilte das Vorgehen der Jugendschutzbehörden als rechtmässig. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) habe die Bilder richtig nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV eingestuft. Dabei sei "geschlechtsbetont" eine Körperhaltung, die "die sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund" rückt. Unnatürlich sei eine geschlechtsbetonte Körperhaltung dann, "wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten jugendlichen Personen nicht entspricht". In der Bewertung sei auch der Gesamtkontext der Bilder im Zusammenhang zu beurteilen. Weiteres Urteil: OLG Celle zu "leicht bekleideten Mädchen in unnatürlich gestellten Fotografien" Das OLG Celle hat in 2. Instanz mit der Entscheidung vom 13.02.2007 (Az 322 Ss 24/07) die Bussgeldentscheidung in Höhe von 3.000,00 EUR und 7.000,00 EUR der amtsgerichtlichen Vorinstanz bestätigt. Das Gericht führt aus:
Quelle zu Urteil VerwG Neustadt: zitiert nach heise online - News vom 30.05.2007 19:37 Uhr, heise.de/newsticker/meldung/90401 |
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