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JugendschutzBeauftragte.Net erfüllt Ihre gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten im Internet. Ein Jugendschutzbeauftragter ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält (§7 Abs. I JMStV) oder Sie eine Suchmaschine betreiben.

Nutzen Sie unseren Service als Jugendschutzbeauftragter und lassen Sie Ihr Angebot prüfen, bevor Sie oder unsere Kinder Schaden nehmen. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder anderen möglichen Folgen.

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Rollenbild Sex-Kontakte und Prostitution

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Donnerstag, 8. November 2007

Häufig trifft man in der Praxis bei Swinger-Communities, Angebote gewerblicher Prostituierter, Escort-Services und Modell-Agenturen auf Inhaltsdarstellungen und Rollenbilder, die laienhaft nur schwer in der Wirkungsvermutung einer Altersgruppe zuzuordnen sind und meistens die Schwelle zur Pornographie oder schweren Jugendgefährdung nicht erreicht haben.

Üblichweise werden auf derartigen Angeboten Frauen und auch Männer auf Ihre Körperteile reduziert und als bloße Objekte sexueller Befriedigung dargestellt. Frauen werden als „ständig verfügbar“ offeriert und in Posen abgebildet, die erotisierend und stimulierend wirken sollen, jedoch die Schwelle zur Pornographie nicht erreichen.

Es werden Sexualpraktiken dargestellt (z. B. An**verkehr, Nat**sekt), die nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechen und für Minderjährige häufig nicht richtig einzuordnen sind. Üblich ist dabei auch eine dem Entwicklungsstand von Kindern nicht angemessene vulgär-erotisierende Beschreibung des Angebots (z. B. f**ken, bl*sen).

Derartige entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nach §5 JMStV sind erstmalig seit In-Kraft-Treten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in die gesetzliche Systematik aufgenommen. Anbieter müssen ausreichende Maßnahmen ergreifen, dass Minderjährige für Ihre Altersstufe nicht geeignete Inhalte nicht wahrnehmen können.

Im Gegensatz zum §4 JMStV, wo in der Norm selbst der Begriff „sicherstellen“ verwendet wird, ist es bei derartigen Inhalten nach §5 JMStV ausreichend, eine geeignete Wahrnehmungshürde zu setzen.

Unterschieden werden muß dabei in den unterschiedlichen Altersstufen und Wirkungsvermutungen. Es kann z. B. ausreichend sein:

  • keine Inhalte abzubilden, die Kinder ebenfalls suchen und aufrufen würden
  • einen Personalausweisnummern-Check zu nutzen
  • eine Personalausweiskopie vor einer Freischaltung einzusehen
  • eine Live-Cam zur Altersverifizierung zu nutzen
  • das Angebot nur in der Zeit 23.00 – 06.00 Uhr zu veröffentlichen
  • ein System für geschlossene Benutzergruppen (AVS) einzurichten

Vereinzelt in der Praxis und Literatur ist der Hinweis zu finden, dass eine Klassifizierung mit einem Labelgenerator (siehe dazu JUSPROG, § 11 JMStV) ausreichend sein könnte. Dem ist nicht zu folgen, da ICRA lediglich als Modellprojekt durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugelassen worden ist und das Label selbst nur Wirkung entfaltet, insofern der Client auch ein entsprechendes Filtersystem nutzt.

Ergänzend soll erwähnt sind, dass nach §7 JMStV gewerbsmäßige Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten verpflichtet sind.


Wir informieren Sie bei JugendSchutzBeauftragte.Net zu Rollenbild Sex-Kontakte und Prostitution als Jugendschutzbeauftragter (JSB). Bitte sprechen Sie uns für weitere Informationen an.

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