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Jugendschutzbeauftragte.net:   Home / News / Führender Webcam-Anbieter verurteilt

Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoss

Seit geraumer Zeit wird öffentlich diskutiert, ob fehlende Angaben in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einen Bagatellverstoß nach dem UWG begründen oder eine solche fehlende Pflichtangabe geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren und damit auch abgemahnt werden kann. ...
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News

Hier finden Sie ausgewählte News zum Thema Jugendschutz und Jugendschutzbeauftragter.   ...
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Online-Sex-Börse ist sittenwidrig

Das Amtsgericht Wuppertal ist der Ansicht, dass Online-Sex-Börsen im Internet, bei denen Dienstleistungen Prostituierter versteigert werden, sittenwidrig sind und folgt mit seiner lovebuy.de-Entscheidung vom 29.07.2009 damit der bestehenden Ansicht, dass die Versteigerung von sexuellen Dienstleistungen nicht nur aus der Jugendmedienschutz-Perspektive rechtswidrig ist. ...
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Verherrlichung von Essstörungen im Internet

Pro-Ana-Angebote im Internet. Essstörungen wie Anorexie und Bulimie zählen zu den häufigsten chronischen Krankheiten bei Jugendlichen. Die Zahl der Betroffenen wächst stetig und sie werden immer jünger. Es sind vor allem junge Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren, die an Magersucht leiden. Mit ihrem krankhaften Essverhalten schädigen sie nicht nur ihre Gesundheit, sondern spielen mit ihrem Leb...
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Werbung für Prostitution im Internet

Der § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)  ist kaum bekannt, geschweige denn, dass das Gesetz in Jugendschutzfachkreisen überhaupt zur Anwendung kommt. Dennoch greifen Staatsanwaltschaft und Vorsitzende gelegentlich zu diesem Gesetz, wenn es um all zu freizügige Werbung im Internet für Prostitution geht....
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Führender Webcam-Anbieter verurteilt

 

Wegen Verbreitung von Pornografie im Internet ohne effektive Zugangsbeschränkung hat das Amtsgericht Waldshut einen Webcam-Anbieter aus Baden-Württemberg zu einer Geld­strafe verurteilt. Auf der betroffenen Website können gegen Entgelt pornografische Live-Darbietungen von Frauen, Männern und Paaren wie in einer virtuellen Peep-Show konsu­miert werden.

Weil für den Betreiber der Seite eine ausländische Adresse genannt wurde, richtete sich das Strafverfahren gegen den Admin-C, der mit seiner Registrierung bei Denic die Verantwortung für die Inhalte übernommen hatte.

Die Verurteilung des Verantwortlichen hat über diesen Einzelfall hinaus Bedeutung, weil auf das zu Grunde liegende Live-Cam-Portal von weiteren Webmastern über zahlreiche unter­schiedliche Domains in Deutschland zugegriffen wird und mehrere von der KJM und den Landesmedienanstalten initiierte Verfahren in weiteren Bundesländern kurz vor dem Ab­schluss stehen. Insofern kommt der Entscheidung des Gerichts Signalwirkung zu.

Der Anbieter hätte diese strafrechtlichen Folgen vermeiden können, wenn er durch eine geschlossene Benutzergruppe sichergestellt hätte, dass nur Erwachsene auf das Angebot zugreifen können. Dazu hat die KJM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung Kriterien für Altersverifikationsprogramme entwickelt, die für Kinder und Jugendliche eine effektive Barriere darstellen. Ein ungeprüfter Zugang, bei dem lediglich aus Sicht des Betreibers sichergestellt wird, dass die Dienste dem Kunden auch in Rechnung gestellt werden können (etwa durch Angabe einer Kreditkartennummer oder wie hier einer Telefonnummer), reicht für den Jugendschutz nicht.

Der vorliegende Fall ist auch ein Beispiel dafür, dass Jugendschutz im Internet effektiv realisiert werden kann, wenn das medienrechtliche Aufsichtsverfahren und die Strafver­folgung wirksam ineinandergreifen. Der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen war der Fall von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) im Rahmen eines KJM-Verfahrens weitergeleitet worden.

Quelle: Presseerklärung der Kommission für Jugendmedienschutz vom 22.03.2007

 

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