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Handel mit Trägermedien

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Jugendschutzbeauftragter-News - Jugendschutz im Internet -allgemein-
Mittwoch, 15. November 2006
Insbesondere beim Handel mit Trägermedien (z. B. DVD, VHS, CD) sind im Online-Handel im Bereich der Bestellung und Versendung von FSK-Artikeln oder Artikeln ohne Jugendfreigabe bestimmte gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.

Sie finden im folgenden die Rechtsauffassung der obersten Landesjugendbehörden zum Thema des gewerblichen Handels mit Trägermedien für Erwachsene in verkürzter Form.

Betreiber können unter der Ausnahme des § 1 Abs. 4 JuSchG auch im Internet jugendschutzrelevante Trägermedien, Bildträger oder andere Datenträger vertreiben. Dazu sind bestimmte Auflagen einzuhalten.

 Unterschieden werden zwei Ebenen:

  1. Bestellebene
  2. Versandebene

Jugendschutzrelevante Trägermedien, - solche Medien, die eine FSK-18 oder "keine Jugendfreigabe" Kennzeichnung erhalten haben oder keine Kennzeichnung führen, dürfen nur durch erwachsene Personen bestellt werden können. Eine solche Altersverifizierung kann durch den Einsatz "technischer Mittel", d. h. eines Altersverifizierungssystems (AVS), dem Postident-Verfahren der Deutschen Post oder einer Schufa-Abfrage, sichergestellt werden.

Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur die verifizierte erwachsene Person auch tatsächlich die Ware erhält. Dazu sind Adressänderungen nach der Verifizierung nur nach Durchgang durch das AVS-Tor zu ermöglichen oder durch wiederholte Durchführung des Verifizierungsprozesses. Der Versand der Ware sollte "eigenhändig" an den Besteller erfolgen.

Die elektronische Altersverifizierung soll den persönlichen Kontakt von Angesicht zu Angesicht (face-to-face) ersetzen. Ist eine Kunde dem Händler bekannt und kann er hier einen entsprechenden Nachweis führen, kann unter Umständen ein solches Verfahren der 1. Ebene entfallen.

Alle ausgestellten Trägermedien in einem Online-Shop-System sind mit der entsprechenden FSK-Kennzeichnung zu versehen bzw. mit dem Hinweise "keine Jugendfreigabe".

 Praxis-Hinweis

Die Literatur geht davon aus, dass ein neutrales "Ausstellen" der Ware unschädlich ist. Vorausgesetzt wird dabei, dass durch das alleinige Ausstellen, also durch Produktabbildung und -text, nicht bereits jugendschutzrelevante Vorschriften im Bereich der Telemedien verletzt werden. Lediglich der Bestellvorgang und die Versendung sind von den oben beschriebenen Massnahmen betroffen. Hält der Anbieter seine Produktdarstellung entsprechend "neutral", kann er auch im "freien Bereich" ausserhalb der Verifizierungsmassnahmen für die jugendschutzrelevanten Produkte werben.

In der Praxis hat sich im freien Bereich auch ein Hinweis auf den Bestellablauf bei "FSK-Produkten" sowie ein Hinweis, dass es sich um ein Angebot ausschliesslich für eine erwachsene Zielgruppe handelt, bewährt.

Wir beraten Sie im Rahmen unseres Dienstes als Jugendschutzbeauftragter in diesen Fragen.

Wir freuen uns über Ihre Anfrage.


Wir informieren Sie bei JugendSchutzBeauftragte.Net zu Handel mit Trägermedien als Jugendschutzbeauftragter (JSB). Bitte sprechen Sie uns für weitere Informationen an.

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