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JugendSchutzBeauftragte.Net erfüllt die gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten im Internet.

JugendschutzBeauftragte.Net erfüllt Ihre gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Jugendschutzbeauftragten im Internet. Ein Jugendschutzbeauftragter ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält (§7 Abs. I JMStV) oder Sie eine Suchmaschine betreiben.

Nutzen Sie unseren Service als Jugendschutzbeauftragter und lassen Sie Ihr Angebot prüfen, bevor Sie oder unsere Kinder Schaden nehmen. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder anderen möglichen Folgen.

Neueste Meldungen

Gesetze und Vorschriften

Hier finden Sie Auszüge aus Gesetzen und Vorschriften, die für die Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten im Internet einschlägig sind.

   Sortierung:     Anzeige: 
Titel
§§ 5-7 Telemediengesetz (TMG)
§12 MDStV (neu)
§§ 119, 120 OWiG
§ 184 c StGB
§§ 3-6 JMStV
§§ 6, 7, 10 MDStV
§§6, 7 TDG
§15 JuSchG
§184 StGB
§7 JMStV
 
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