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Gesetze und Vorschriften
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Donnerstag, 2. März 2006
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Strafgesetzbuch (Auszug) § 184 c Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Nach den § 184 - § 184 b wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist.
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