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§ 184 c StGB

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Gesetze und Vorschriften
Donnerstag, 2. März 2006

Strafgesetzbuch (Auszug)
§ 184 c Verbreitung pornografischer Darbietungen
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

Nach den § 184 - § 184 b wird auch bestraft, wer eine pornografische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornografische Darbietung Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich ist.


Wir informieren Sie bei JugendSchutzBeauftragte.Net zu § 184 c StGB als Jugendschutzbeauftragter (JSB). Bitte sprechen Sie uns für weitere Informationen an.

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