Der Text wird hier ausschließlich zu Informationszwecken wiedergegeben; rechtlich verbindlich ist allein der im Gesetzblatt veröffentlichte Text. Die im Text eingefügten Hypertext-Navigationselemente stammen vom Autor dieser Seiten. Erfassung und Gestaltung dieses Textes sind gesetzlich geschützt. Die Formulierung des § 14 Abs. 1 MStV steht so im Gesetzblatt.
Weitere Fundstellen in den einzelnen Bundesländern (nach Gounalakis, Georgios, Der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder, NJW 1997, S. 2993):
Der Landtag hat am 14. Mai 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
(2) Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages läßt die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 24 des Landesdatenschutzgesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Mediendienste-Staatsvertrages bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform unberührt. Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Mediendienste-Staatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.
(3) Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 18 Abs. l Satz 3 des Mediendienste-Staatsvertrages ist das Innenministerium. Das Innenministerium kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Mediendienste-Staatsvertrages die nach § 18 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages jeweils fachlich zuständige Behörde.
(2) Der Tag, an dem der Mediendienste-Staatsvertrag nach seinem § 23 Abs. 1 Satz l in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben. Für den Fall, daß der Staatsvertrag nach seinem § 23 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
STUTTGART, den 2. Juni 1997
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
TEUFEL
DR. DÖRING
DR. SCHÄUBLE
DR. SCHAVAN
VON TROTHA
DR. GOLL
MAYER-VORFELDER
STAIBLIN
DR. VETTER
SCHAUFLER
WABRO
DR. MEHRLÄNDER
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
(2) Mediendienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.
2. Nutzer natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die Mediendienste nachfragen.
(2) Anbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Anbieter sind für fremde
Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte
aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. § 18 Abs. 3 bleibt
unberührt.
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Angebote nach § 6 Abs. 2 haben, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten, den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen
in Angeboten, die vom Diensteanbieter durchgeführt werden, ist anzugeben,
ob sie repräsentativ sind.
1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,(2) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Anbieter trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen.2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.
(3) Angebote für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nur verbreitet werden, wenn ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird.
(4) Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind nur zulässig, wenn Vorkehrungen durch den Anbieter oder andere Anbieter bestehen, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen.
(5) Wer gewerbsmäßig Mediendienste
zur Nutzung bereithält, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen,
wenn diese jugendgefährdende Inhalte enthalten können. Der Jugendschutzbeauftragte
ist Ansprechpartner für Nutzer und berät den Anbieter in Fragen
des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei der Angebotsplanung und der
Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen zu beteiligen. Er kann gegenüber
dem Anbieter eine Beschränkung von Angeboten vorschlagen. Die Verpflichtung
des Anbieters nach Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, daß
er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
(2) Werbung muß als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(3) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45 a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(4) Für Sponsoring bei Fernsehtext
gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung
besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche
Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden
Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen,
bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung
ausschließt.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(2) Personenbezogene Daten dürfen vom Arbieter zur Durchführung von Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(3) Der Anbieter darf für die Durchführung von Mediendiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieser Staatsvertrag oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(4) Der Anbieter darf die Erbringung von Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen.
(5) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Mediendienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(6) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 3.
(7) Der Nutzer ist vor einer Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Anbieter sicherstellt, daß
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
(2) Der Anbieter von Mediendiensten hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
2. die anfallenden Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherungsdauer für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei
Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammengeführt werden.
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung
der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung
oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Anbieters
ist nur zulässig, wenn der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt
hat.
2. um die Nutzung von Mediendiensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.
(5) Die Abrechnung über die
Inanspruchnahme von Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art,
Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener
Mediendienste nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Aribieters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt wurde oder aus den Daten
2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
(2) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Ausnahme der § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 10, 12 bis 16 fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 5 Abs. 1 und 2 als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 2 auch gegen den Anbieter von fremden Inhalten nach § 5 Abs. 3 gerichtet werden, sofern der Anbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von den Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist.
(5) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen
der Aufsicht ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der
Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperren.
2. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 anbietet, die wegen Verstoßes gegen das Strafgesetzbuch unzulässig sind, sofern diese Handlung nicht bereits durch das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist,
3. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 anbietet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
4. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 anbietet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
5. Mediendienste entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 anbietet, die unzulässig sind, weil sie in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen,
6. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 2 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
7. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 3 verbreitet, ohne dass ihre Verbreitung durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während des gesamten Angebots kenntlich gemacht wird,
8. Mediendienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 4, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 8 Abs. 4 verbreitet, ohne Vorkehrungen getroffen zu haben, die dem Nutzer die Sperrung dieser Angebote ermöglichen,
9. entgegen § 8 Abs. 5 einen Jugendschutzbeauftragten nicht bestellt oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht verpflichtet,
10. entgegen § 12 Abs. 4 die Erbringung von Mediendiensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke abhängig macht,
11. den Nutzer nicht nach Maßgabe des § 12 Abs. 6 Sätze 1 und 2 unterrichtet,
12. entgegen § 12 Abs. 8 die Voraussetzungen für die Möglichkeit einer elektronisch erklärten Einwilligung nicht beachtet,
13. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung nicht anonym oder unter Pseudonym ermöglicht,
14. die in § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten technischen und organisatorischen Vorkehrungen nicht trifft,
15. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
16. personenbezogene Daten entgegen § 14 und § 15 Abs. 1 bis 3 erhebt, verarbeitet, nutzt, nicht löscht oder übermittelt,
17. entgegen einer Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
18. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
(3) Die Verfolgung der in Absatz
1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht klargestellt, daß Mediendienste im Sinne dieses Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.
2. Bund und Länder haben in wichtigen Fragenkomplexen einvernehmliche Ergebnisse erzielt. Dies gilt für die zentrale Frage der Zugangsfreiheit, die wortgleich geregelt ist; gleiches gilt für den Datenschutz sowie für die Grundzüge der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter.
3. Bund und Länder stimmen darin überein, daß eine abschließende, alle Dienste umfassende Festlegung der jeweiligen Anwendungsbereiche zur Zeit nicht sinnvoll möglich ist. Durch die Zuordnung von einzelnen, heute bekannten Diensten im Teledienstegesetz und im Mediendienste-Staatsvertrag haben Bund und Länder die Aufteilung nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vorgenommen.
4. Bund und Länder werden die Entwicklung neuer Dienste sowie die Anwendung der beiderseitigen gesetzlichen Regelungen fortlaufend beobachten und hierüber weiterhin im Gespräch bleiben. Sie vereinbaren, die Gespräche mit dem Ziel zu führen, eine Verständigung über notwendige Anpassungen unverzüglich und auf politischer Ebene herbeizuführen.
5. Bund und Länder werden beide Regelungswerke mit ein Ziel des gemeinsamen Inkrafttretens zum 01.08.1997 den jeweiligen Parlamenten zuleiten.
Protokollerklärung des Landes Brandenburg zu den § 2 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
Anläßlich der Unterzeichnung
des Mediendienste-Staatsvertrages am 12. 02. 1997 gibt das Land Brandenburg
folgende Protokollerklärung ab: "Bei der nächsten Änderung
des Staatsvertrages strebt das Land Brandenburg die Streichung der Worte
'in der in einem Bundesgesetz erstmalig beschlossenen Fassung' in §
2 Abs. 1 Satz 3 (Beschreibung des Geltungsbereiches des Staatsvertrages)
an. Das Land Brandenburg geht auch davon aus, daß es sich bei §
23 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages lediglich um eine Übergangsvorschrift
im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes zum Teledienstegesetz
handelt. Nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes zum
Teledienstegesetz sollte deshalb die Bestimmung in § 23 Abs. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages im Rahmen der Rechtsbereinigung (z.B. im
Rahmen einer Änderung des Rundfunk-Staatsvertrages) wieder gestrichen
bzw. geändert werden."
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