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    Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik Stand: 18.11.2008
Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger

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Aktuelles aus dem Inhalt:
Alessandro Foderà-Pierangeli: James Bond und das Deutsche Telekommunikationsgesetz - Die "Licence to shoot" im Lichte des § 90 TKG -
Der Autor nimmt die Ausstellung neuartiger digitaler Aufnahmegeräte wie z.B. Füllfederhalter-Kameras auf der diesjährigen Photokina-Messe zum Anlass, die rechtliche Zulässigkeit derartiger Geräte im Lichte des § 90 TKG zu untersuchen.
Bundesverfassungsgericht: Vorratsdatenspeicherung II
Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so ergibt sich, dass die mit dem Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Daten verbundenen Nachteile vorläufig hinzunehmen sind, soweit die Übermittlung dieser Daten zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist. Außerdem muss die Beachtung dieser Voraussetzung verfahrensrechtlich dadurch abgesichert sein, dass der Datenabruf außer bei Gefahr im Verzug durch einen Richter angeordnet wird. Eine Verwendung der so gewonnenen Daten zu Zwecken der Strafverfolgung setzt voraus, dass - neben den Maßgaben entsprechender gesetzlicher Bestimmungen - die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 und 2 StPO vorliegen.
BGH: Bekanntmachungen in einem Zwangsversteigerungsportal
Eine Bekanntmachung ist bei einem verlinkten Portal wie dem Portal www.justiz.de elektronisch bekannt gemacht,wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf der Daten verlinkt ist.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken: Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG
Die für die Begründung des Merkmals "gewerbliches Ausmaß" erforderliche Schwere der Rechtsverletzung ist nicht gegeben, wenn es sich nur um ein einziges heruntergeladenes Computerspiel handelt, das Computerspiel zum Zeitpunkt der behaupteten Urheberrechtsverletzung bereits knapp drei Monate auf dem Markt war und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich bei dem Spiel um ein so gut am Markt positioniertes Produkt handelt, dass die Annahme eines "gewerblichen Ausmaßes" bereits bei einem einzigen "Down"- und/oder "Upload" ohne weiteres gerechtfertigt wäre.
OLG Düsseldorf: Verneinte Störerhaftung des Server-Betreibers eines Peer-to-Peer-Systems
Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht immer dann, wenn der Störer vom Rechteinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden. Der Einsatz großflächiger Wortfilter z.B. mit dem Namen des betreffenden Künstlers und ein anschließendes Aussortieren von illegalen Inhalten im Wege einer händischen Kontrolle ist dabei nicht verhältnismäßig und zumutbar.
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