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Vertrag

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Warum sollten Sie sich für unsere Leistungen entscheiden?

Unser Angebot richtet sich insbesondere an kleinere und mittlere Internet-Anbieter, die sich keine kostenintensive Dauerbeauftragung eines Rechtsanwalts leisten wollen und können. Dennoch halten wir einen Rechtsanwalt in Fällen der Rechtsberatung und gerichtlichen Streitigkeiten für Sie bereit, der jedoch nur kostet, wenn er durch Sie beauftragt wird. So reduzieren Sie Ihre Fix-Kosten.

· Einfache Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten

· Minimierung Ihres Kostenrisikos
(durch Bußgeldbescheide und Abmahnungen)

· Keine weitere Kosten durch unsere Monatspauschale

· Rat und Tat an Ihrer Seite mit unserer starken Partnerschaft

· Besuch Ihres Angebots mit wichtigen Hinweisen

· Dauerhafte Reduzierung Ihrer Fix-Kosten

Bei uns bezahlen Sie nur, was Sie abgeschlossen haben. Wir stellen keine zusätzlichen Beratungsrechnungen für Telefon- oder Email-Beratung aus.

Unsere Vertragsbedingungen

· Namentliche Stellung eines Jugendschutzbeauftragten
in Ihrem Impressum - auch für Ihre Nutzer

· Prüfung Ihres Angebots mit wichtigen Tips und Hinweisen

· Erreichbarkeit eines Jugendschutzbeauftragten für Ihre Nutzer

· Unregelmässige Überprüfung Ihres Angebots und Feedback

· Überprüfung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
hinsichtlich der Erfordernisse im Jugendschutz

· Beratung und Anprechpartner für neue Projekte

· Rechnungen und Dokumente bequem im Online-Kundencenter

· Laufzeit des Vertrags 12 Monate,
Kündigung des Vertrags zum Ende der Laufzeit

Wir berechnen für unsere Leistungen je Domain 9,90 € im Monat. Für jede weitere Domain gewähren wir einen Rabatt von 30% je Domain.

Zur unserer Beauftragung übersenden Sie uns bitte den unterschriebenen Vertrag per Briefpost oder Telefax. Gerne können Sie auch das PDF-Dokument mit Ihrer Unterschrift einscannen und uns per Email zusenden.

Sie erhalten von uns im Anschluss eine erste Bestandsaufnahme Ihres Internet-Angebots mit wichtigen Hinweise zum Jugendschutz, sowie eine Rechnung, die Sie bequem per Überweisung ausgleichen können. Stellen Sie Ihre Fragen zum Thema. Wir sind für Sie da.

 

Altersklassifizierung

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Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht die Anerkennung eines Jugendschutzprogramms vor (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 11 JMStV). Bisher ist eine solche Anerkennung nicht erfolgt. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat jedoch angekündigt, ein solches Programm anzuerkennen und auch der Entwurf des neuen JMStV sah ein solches System vor.

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Verfassungsbeschwerde gegen § 184c StGB verworfen

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines AVS-Anbieters gegen den § 184 c StGB und mittelbar gegen § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, die eine geeignete Altersverifikation in Form einer geschlossenen Benutzergruppe für jugendgefährdende Inhalte vorschreiben, nicht angenommen und damit verworfen.

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§§ 5-7 Telemediengesetz (TMG)

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Zum 1.3.2007 ist der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des 9. Änderungsstaatsvertrages in Kraft getreten. Nach Artikel 5 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG) hat das neue Telemediengesetz (TMG) zum 1. März 2007 das Teledienstegesetz (TDG) abgelöst. Im Bereich des Datenschutzrechts löst das TMG das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ab. Ergänzende Regelungen finden sich im neuen RStV. Der bislang die Mediendienste regelnde Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ist außer Kraft gesetzt.

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