Versandhandel von E-Zigaretten und Liquids sowie Legal Highs

Der Gesetzgeber hat Anfang des Jahres 2016 neue Versandhandelsbeschränkungen für den Versandhandel von E-Zigaretten und Liquids sowie so genannte Legal Highs beschlossen. Dies betrifft auch den Online-Handel mit E-Zigaretten massiv und legt Versandhandelsbeschränkungen den Shopbetreibern auf.

Der § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) wurde für einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen im Handel von E-Zigaretten und Liquids - auch E-Shishas - entsprechend um die Absätze 3 und 4 ergänzt:

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltigen Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen an Kinder und Jugendliche weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in den Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Das Gesetz tritt am 01.04.2016 in Kraft. 

Was bedeutet dies für den Online-Versandhandel von E-Zigaretten und Liquids?

Der Gesetzgeber will den gesundheitlichen Schutz erhöhen und fordert die Shop-Betreiber, ähnlich wie dies bereits beim Handel mit pornografischen Artikeln der Fall ist, auf, technische Massnahmen zu ergreifen, dass sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche derartige Waren nicht erwerben oder ausgehändigt bekommen können.

Was bedeutet dies für Legal Highs?

Legal Highs werden unter diesem Sammelbegriff oft auch als Liquids, Kräutermischungen etc. gehandelt. Jugendschutz.net stuft diese Legal Highs derzeit als schwer jugendgefährdend auch als Inhalt ein. Die Folge ist, dass ein derartiges Angebot vollständig in ein System für eine geschlossene Benutzergruppe überführt werden muss. Die reine Versandhandelsbeschränkung wäre hier nicht ausreichend. 

Vorsicht bei eBay!

Auch bei eBay können eZigaretten und Liquids angeboten werden. Die Änderungen führt der Marktplatz ab dem 03.04.2016 ein. eBay erfüllt technisch jedoch aktuell nicht die Anforderungen, die in Deutschland an den Versandhandel mit derartigen Artikeln gestellt werden. Der Einsatz eines zwei-stufigen Altersverifikationssystems ist bei eBay so nicht möglich. Die Händler sind gezwungen, dies selbständig nach der Transaktion durchzuführen, um sicherzustellen, dass wirklich nur volljährige Personen die Ware bestellt und ausgeliefert erhalten. Das werden viele Händler übersehen.

Technische Umsetzung erforderlich

Im Kern heisst dies, dass neben dem Prozess der Altersverifikation auch der Versand selbst durch das Merkmal "eigenhändig" nur an verifizierte Personen erfolgen darf. Die Altersverifikation muss mit dem derzeitigen technischen Stand durch persönliche Augenscheinnahme oder durch technische Hilfsmittel, wie z. B. dem Schufa-Q-Bit-Verfahren oder/und sofortIdent, erfolgen. 

Die Post bietet darüber hinaus die deutliche aufwendigere Identitätsprüfung an, die jedoch zu einem Medienbruch führen wird und nur in seltenen Fällen wirklich umsetzbar ist.

Die komplette Schliessung des Angebot im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe ist hingegen ein echtes Problem. Technisch ist es derzeit realisierbar und es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung den Anforderungen von Jugendschutz.net auch folgen wird.

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Im Rahmen des Handels mit Legal Highs sind Online-Shop-Betreiber derzeit nach Ansicht von jugendschutz.net, der gemeinsamen Behörde der Länder, verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

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