Selbst als Jugendschutzbeauftragter bestellen? Geht das?

Viele Webseiten-Betreiber unterliegen der Pflicht, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte angeboten werden. Aber kann man sich auch selbst oder einen Mitarbeiter zum Jugendschutzbeauftragten bestellen?

Das Verwaltungsgericht Kassel hat sich in seiner Entscheidung vom 08.06.2017 (Az 1K 573/13.KS) mit dem Thema auseinanderzusetzen, was unter den Anbieterbegriff - also auch die Bestellpflicht eines Jugendschutzbeauftragten fällt, und ob sich ein Geschäftsinhaber einfach selbst zum Jugendschutzbeauftragten bestellen kann.

Zum Anbieterbegriff

Der Anbieterbegriff ist nicht einheitlich geregelt, aber die einschlägige Literatur und auch mittlerweile instanzgerichtliche Urteile sowie die Kommentierungen des JMStV zeichnen ein einheitliches Bild. In unserer Praxis sind die meisten Webseitenbetreiber auch sich voll im klaren, dass sie Anbieter ihres Internetangebots sind, schliesslich sorgen sie auch für neue Inhalte oder verdienen damit Geld in eigener Sache, wenn das auch nicht ganz juristisch einwandfrei ausformuliert ist.

Muss ich einen Jugendschutzbeauftragten bei Webservern und Daten im Ausland bestellen?

Die Gerichtsentscheidung des VG Kassel hat aber eine andere Perspektive beleuchtet, die oft als Ausrede für die fehlende Bestellung des Jugendschutzbeauftragten genutzt wird: Die Daten liegen auf einem ausländischen Server und (!) es wird eine Rechtsform des englischen Rechts als Unternehmensform genutzt. Beides hat hier der Klägerin nicht weitergeholfen, da es auch darauf ankommt, von wo aus das Unternehmen betrieben wird. Wir sagen immer pauschal: Wenn Sie in Deutschland leben, von Deutschland aus arbeiten oder auch mal nach Deutschland einreisen wollen, dann macht Sinn, sich als Unternehmer auch an deutsche Gesetze zu halten und damit greift in der Regel auch die Pflicht zur Bestellung des Jugendschutzbeauftragten - bis auf wenige Ausnahmen.

Kann ein Inhaber oder beliebiger Mitarbeiter ohne fachliche Ausbildung Jugendschutzbeauftragter sein?

Spannender ist aber die Frage, ob man so pfiffig sein kann, sich einfach selbst als Geschäftsinhaber zum Jugendschutzbeauftragten zu bestellen und so deutlich kostensenkend zu arbeiten. Man kann auch einen Schritt weiter gehen, ich nehme einfach einen Mitarbeiter und mache den zum Jugendschutzbeauftragten. Beides klappt so nicht und spätestens, wenn es eine ordnungsrechtliche Prüfung der Bestellung gibt, kann es ordentlich Ordnunsgelder hageln.

Die Begründung ist einfach: Der Jugendschutzbeauftragte ist Berater des Anbieter und soll auch Massnahmen kontrollieren. Das kann ein Geschäftsinhaber bei seinem eigenen Angebot nicht erledigen. Er kann sich nicht selbst kontrolieren.

Nun könnte man einfach einen Mitarbeiter zum Jugendschutzbeauftragten machen. Auch das scheidet in den meisten Fällen aus, denn ein Jugendschutzbeauftragter muss umfangreiche rechtliche, pädagogische und technische Kenntnisse der Materie haben. Die meisten Mitarbeiter dürften in Unternehmen dies nicht vorweisen.

Ist eine solche Bestellung zum Jugendschutzbeauftragten eines Inhabers oder nicht qualifizierten Mitarbeiters erfolgt und kommt es dann zur einer Überprüfung mit gleichem Ergebnis, dann wird dies so gehandhabt, als wäre keine Bestellung erfolgt mit der Folge eines erheblichen Risikos für ein Ordnungsgeld.

Lassen Sie es also nicht so weit kommen und nutzen Sie unsere günstigen Pauschalen. Gerne beraten wir Sie zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.

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Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

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