Zum Begriff "grob-anstössige" Inhalte

Grob-anstössige Inhalte sind in Online-Medien in unterschiedlicher Ausprägung aufzufinden. Da es sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, bedarf er einer weiteren Erläuterung.

Nach § 119 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist Tatbestandsvoraussetzung eine grob-anstössige Wirkung. Eine Strafbarkeit dieser Inhalte ist nicht gegeben, vielmehr handelt derjenige, der derartige Inhalte öffentlich zugänglich anbietet und verbreitet, ordnungswidrig.

§ 119 [Grob anstößige und belästigende Handlungen] (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von Datenspeichern Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt. [...]

Erotische Angebote können auch dann grob-anstössig sein, wenn diese keine "harte" oder "weiche" Pornografie aufweisen. Gegenstände und Kontaktanzeigen können in Ihrer Ausgestaltung ebenfalls grob-anstössig wirken. Es kommt im Ergebnis auf den Gesamtkontext an.

Der BGH und unterschiedliche instanzgerichtliche Entscheidungen haben allerdings nach der Schaffung des neuen Prostitutionsgesetzes den Anforderungen an die §§ 119 ff OWiG enge Grenzen gesetzt und fordern zur Erfüllung des Tatbestands insbesondere einen jugendschutzrelevanten Bezug oder Ausgestaltung des Inhalts. Allein wertfreie Werbung für die Prostitution sei nicht mehr ausreichend.

Extreme Formulierungen, wie z. B. "Lustgrotte" oder "Schwanzlutscher" können ebenso in Ihrer Verwendung grob-anstössig sein, wie das Angebot einer Prostituierten im Internet, die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet und durch entsprechende Ausformulierung Ihres Angebots bereits sexuell stimulieren will. Das alleinige Zuschauen bei einer Striptease-Veranstaltung via Live-Cam bietet noch keine Gelegenheit zu einer sexuellen Handlung.

Das neutrale Anbieten von Potenzmitteln, Kondomen und anderen sexuellen Hilfsmitteln wird nicht als grob-anstössig eingestuft. Dienen diese Gegenstände jedoch ausschliesslich der sexuellen Triebbefriedigung wird insgesamt eine Gesamtkontext-Beurteilung erfolgen müssen, um die Anstössigkeit beurteilen zu können.

Werden Inhalte an einem Ort einem Personenkreis öffentlich zugänglich gemacht, der unter normalen Umständen mit derartigen Inhalten nicht konfrontiert werden will, so kann auch eine als nicht-pornografisch eingestufte Abbildung als Ordnungswidrigkeit verboten und entsprechend geahndet werden, wenn bestimmte jugendschutzrelevante Tatbestände erfüllt worden sind. Als "virtueller" Ort könnte dabei auch ein Gästebuch oder Forum eingestuft werden.

 

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