Netzregeln - ein Leitfaden für Anbieter

Es ist nicht einfach, sich als Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte im Internet darüber zu orientieren, was erlaubt ist und was nicht. Die Frage nach dem richtigen Verhalten des Anbieters in Jugendschutzfragen wird häufig gestellt. Die Netzregeln der KJM können darauf eine erste Antwort geben.

Die durch die Kommission für Jugendmedienschutz in Zusammenarbeit mit jugendschutz.net aufgestellten Netzregeln ersetzen zwar nicht die Begleitung durch einen Fachmann. Sie können aber erste Wege für den Anbieter aufzeigen, sein Angebot jugendschutzgerecht zu gestalten, um damit höhere Rechtssicherheit im Alltag zu erhalten. Wir stellen Ihnen diese Regeln kurz unkommentiert vor.

  1. Der Anbieter ist für alle eigenen Inhalte selbst verantwortlich. Darüber hinaus wählt er verlinkte Angebote sorgfältig aus und überprüft regelmäßig ihre Jugendschutz-Konformität.

  2. Der Anbieter macht pornographische und sonstige jugendgefährdende Angebote und Werbung für solche Angebote nur Erwachsenen in geschlossenen Benutzergruppen zugänglich. Darüber hinaus verfährt er mit grenzwertigen Angeboten und grenzwertiger Werbung in vergleichbarer Weise.

  3. Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte durch Minderjährige üblicherweise nicht wahrgenommen werden. Darüber hinaus nimmt er bei der Gestaltung seines Angebots auf minderjährige Nutzer besondere Rücksicht.

  4. Der Anbieter macht Angebote, die nur für Kinder beeinträchtigend sind, getrennt von Kinderangeboten zugänglich. Darüber hinaus unternimmt er Anstrengungen, sein eigenes Kinderangebot – soweit vorhanden – bekannt zu machen.

  5. Der Anbieter trifft Vorkehrungen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für minderjährige Nutzer bei seinen allgemein zugänglichen Angeboten mit Kontakt- und Austauschmöglichkeiten zu minimieren.

  6. Der Anbieter trifft bei Angeboten mit Kontakt- und Austauschmöglichkeiten, die sich gezielt an Kinder richten, besonders hohe Sicherheitsvorkehrungen. Der Anbieter trennt Inhalt und Werbung/Sponsoring. Darüber hinaus gestaltet er Werbebotschaften so, dass sie auch als solche für Kinder und Jugendliche erkennbar sind.

  7. Der Anbieter, dessen Angebot sich überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet, wirbt dort nicht für Alkoholika und Tabak. Darüber hinaus zeigt er im Rahmen dieses Angebotes eine besondere Sorgfalt und Sensibilität für die Inhalte und die Gestaltung von Werbung und verzichtet auf die Bewerbung von für Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten.

  8. Der Anbieter, der personenbezogene Daten erhebt, trägt dafür Sorge, dass den Interessen von Kindern und Jugendlichen nicht geschadet oder deren Unerfahrenheit ausgenutzt wird.

  9. Der Anbieter unterstützt Kinder, Jugendliche und Eltern in ihrem Verständnis und in der Nutzung des Internets. Er integriert nach Möglichkeit internetadäquate Maßnahmen zur Förderung von Medienkompetenz in seinen Webauftritt oder verlinkt entsprechende Angebote.

 

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Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

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