Erste Urteile zu Posendarstellungen

Zu den absolut verbotenen Inhalten gehören seit 2003 so genannte Posenfotos. Dies sind nach dem Gesetz Abbildungen von minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung. Dazu kommt es nicht darauf an, dass die Personen tatsächlich minderjährig oder entkleidet sind. Grundlage ist § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV, der eine Darstellung von Kindern oder Jugendlichen in dieser Form "posierend" untersagt.

Verstoßen Anbieter gegen dieses absolute Veröffentlichungs- und Verbreitungsverbot, kann die Kommission für Jugendmedienschutz in Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten Bussgelder und Sperrungsverfügungen erlassen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt /Weinstraße hat dieses Vorgehen nun im Urteil (Az: 6 K 1243/06.NW) bestätigt. Es weist die Klage eines Anbieters zurück, der sich gegen insgesamt vier Untersagungsverfügungen und damit verbundene Bussgelder zwischen 3.000 - 12.000 Euro wehrte.

Der Anbieter trug vor, dass die abgebildeten Mädchen zwischen 15 und 17 Jahren und deshalb Jugendliche seien, die nicht mehr wie Kinder behandelt werden müßten. Die Jugendlichen seien "jung, frisch und sexy" abgebildet worden. Dies sei auch in anderen Medien üblich. Die Gesellschaft sei auch der Auffassung, dass Jugendliche heute früher entwickelt und sexuell aktiv wären. Der Schutzzweck des Gesetzes bestehe im Schutz der Jugendlichen vor jugendgefährdenden Angeboten. Der vorgetragende Schutz vor Pädophilen sei dagegen nicht Normzweck.

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation ist hingegen der Auffassung, dass die Bilder "auf subtile Weise" darstellten, "dass sexueller Umgang von Erwachsenen mit Minderjährigen normal sei". Derartige Bilder würden von Pädophilen häufig benutzt, Kinder und Jugendliche "einzustimmen" und für einen beabsichtigten Missbrauch gefügig zu machen.

Das Gericht beurteilte das Vorgehen der Jugendschutzbehörden als rechtmässig. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) habe die Bilder richtig nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV eingestuft. Dabei sei "geschlechtsbetont" eine Körperhaltung,  die "die sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund" rückt. Unnatürlich sei eine geschlechtsbetonte Körperhaltung dann, "wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten jugendlichen Personen nicht entspricht". In der Bewertung sei auch der Gesamtkontext  der Bilder im Zusammenhang zu beurteilen.

Weiteres Urteil: OLG Celle zu "leicht bekleideten Mädchen in unnatürlich gestellten Fotografien"

Das OLG Celle hat in 2. Instanz mit der Entscheidung vom 13.02.2007 (Az 322 Ss 24/07) die Bussgeldentscheidung in Höhe von 3.000,00 EUR und 7.000,00 EUR der amtsgerichtlichen Vorinstanz bestätigt. Das Gericht führt aus:

Die von dem Betroffenen ins Internet gestellten Fotos unterfallen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV. Damit werden solche Bilddarstellungen erfasst, die zwar noch nicht die Schwelle der Pornographie erreichen, jedoch als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden (vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV Kommentar, Bd. III, § 4 JMStV unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zum JugendmedienschutzStaatsvertrag).

Das angefochtene Urteil stellt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht darauf ab, dass die vom Betroffenen im Internet angebotenen Bilder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen. Solch eine Abbildung liegt insbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten Person nicht entspricht. Hierbei sind auch die dargestellte Situation und der konkrete Gesamteindruck der Darstellung im Einzelfall zu berücksichtigen (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 4 JMStV Rdn. 45).

Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt. Erfasst werden mit Blick auf den Schutzzweck unter Umständen auch Abbildungen von Kindern und Jugendlichen in Reizwäsche, übermäßiger Schminke oder sonstigen aufreizenden Bekleidungen (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 163. Ergänzungslieferung, § 15 JuSchG, Rdn. 47).

Bei den von dem Betroffenen ins Internet gestellten Fotos, die in dem angefochtenen Urteil beschrieben und auf deren bei der Akte befindlichen Ausdrucke in zulässiger Weise gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, handelt es sich nicht um spontane, im Rahmen von Alltagssituationen entstandene Fotografien von Kindern oder Jugendlichen, sondern um bewusst gestellte Aufnahmesituationen, bei denen insbesondere der Brust oder Schrittbereich der allenfalls leicht bekleideten Mädchen im Mittelpunkt steht. Dabei vermitteln die Bilder dem Betrachter den Eindruck der sexuellen Verfügbarkeit der Minderjährigen.

[...] Soweit die Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, sind diese von der Rechtsprechung auszulegen und die jeweilige Fallgestaltung darunter zu subsumieren. Der Vorstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV bezieht sich auch, wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, auf die durch den Betroffenen eingerichtete Verweisung per Link auf Internetseiten anderer Anbieter. Angebote im Sinne der JMStV sind auf elektronischem Weg übermittelte Inhalte (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 3 Rdn. 5) und damit auch die Verweisung auf andere Internetseiten. Damit übernimmt der Anwender deren Inhalt und macht ihn sich zu eigen.

Quelle zu Urteil VerwG Neustadt: zitiert nach heise online - News vom 30.05.2007 19:37 Uhr, heise.de/newsticker/meldung/90401

 

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