Online-Sex-Börse ist sittenwidrig

Das Amtsgericht Wuppertal ist der Ansicht, dass Online-Sex-Börsen im Internet, bei denen Dienstleistungen Prostituierter versteigert werden, sittenwidrig sind und folgt mit seiner lovebuy.de-Entscheidung vom 29.07.2009 damit der bestehenden Ansicht, dass die Versteigerung von sexuellen Dienstleistungen nicht nur aus der Jugendmedienschutz-Perspektive rechtswidrig ist.

Sex-Online-Börsen arbeiten dabei ähnlich der bekannten Internet-Plattformen ebay.de und Co. Die Dienstleistung der gewerblichen Sex-Anbieter wird wie eine Kleinanzeige in ein Portal eingestellt und der Nutzer kann gegen ein regelmässiges Entgelt in Abo-Form oder gegen einmalige Anmeldung diese Kleinanzeigen einsehen und auf diese bieten bzw. in einer Art Sofort-Kaufen-Funktion die Dienstleistung buchen.

Angeboten werden dabei überwiegend die Dienste gewerblicher weiblicher Prostituierter. Es entsteht eine Form von modernem Sex-Handel, bei dem die Rolle der Frau zu einem reinen gegen Entgelt buchbaren Objekt heruntergestuft wird. Aus der Jugendschutz-Perspektive ist dieses öffentlich zugänglich vermittelte Rollenbild bereits problematisch und wird in der Regel als entwicklungsbeeinträchtigend nach §5 JMStV eingestuft.

Das Amtsgericht Wuppertal geht jedoch mit seiner Entscheidung noch einen Schritt weiter. Es stuft auch die damit verbundenen Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB als nichtig ein. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Anbieter, der nun nicht mehr auf Zahlung seiner sittenwidrigen Dienstleistungen in Form von Zugangsentgelten und Mahngebühren bestehen kann. Die Klage eines Anbieters zum Ausgleich seiner Forderung wurde abgewiesen:

[...] Die Klage ist unbegründet... .Der Gegenstand der von der Klägerin im Rahmen des Internetauktionshauses www.lovebuy.de unterbreiteten Angebots einer Prostituiertenversteigerung stellt ein sittenwidriges Rechtsgeschäft dar. Die Folgen ergeben sich aus § 138 Abs. 1 BGB.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch andere Artikel im Angebot haben mag. Die von ihr selbst vorgelegten Screenshots lassen keinen Zweifel daran, welcher Art die zur Auktion gebrachte weibliche Begleitung ist. Für die rechtliche Beurteilung ist die Angebotspalette des Internetauktionshauses www.lovebuy.de insgesamt maßgeblich, wobei der Slogan "HEISSSSSER GEHT NICHT" erkennen lässt, dass Artikel, die nach dem Vortrag der Klägerin in jedem Erotikhandel erhältlich sind, nicht das Kerngeschäft darstellen. [...]

Man kann der Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal nicht kritiklos folgen. Die in der Regel erwachsenen Nutzer derartiger Portale schliessen einen Kaufvertrag im vollen Bewußtsein, dass eine sexuelle Dienstleistung erworben wird bzw. der Zugang zu einem Portal, wo derartige Dienstleistungen als überwiegender Zweck angeboten werden. Wer derartige Angebote als Nutzer aufruft und sich per Online-Formular anmeldet bzw. derartige Angebote nutzt, muss sich auch die damit verbundenen Kosten zurechnen lassen, insofern diese nach den allgemeinen Regeln der Preisangabenverordnung transparent dargestellt worden sind.

Vielmehr muss der Gesetzgeber und damit auch das Gericht den Anbieter selbst in Anspruch nehmen, der derartige Dienstleistungen in der Regel ohne ausreichendes System zur Altersverifizierung oder Wahrnehmungshürde anbietet.

Im Ergebnis öffnet die Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal erneut die Möglichkeit für den Nutzer, selbst zu wählen, wann er eine Rechnung bereit ist, zu bezahlen und wann nicht. Berechtige Jugendschutzinteressen werden ausser Acht gelassen und dem mündigen und erfahrenen Internetnutzer ein neuer Weg aufgezeigt, Erwachsenen-Angebote zu nutzen, ohne für diese bezahlen zu müssen. Ein deutlicher Hinweis des Gerichts wäre hier angebracht gewesen.

Quelle: Amtsgericht Wuppertal, 29.07.2009, AZ 31 C 230/09

 

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