Altersstufen und Inhaltsklassifizierung

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sollte ab dem 01.01.2011 in Kraft treten. Im Kern sind die neuen Altersabstufungen und die durch den Anbieter durchzuführenden technischen Auszeichnungen die Neuerungen, die der Staatsvertrag mit sich bringt. In diesem Beitrag klären wir kurz über die neuen Änderungen auf und zeigen ihnen, wie sie zunächst vorgehen sollten.

Grundsätzlich wird sehr viel Unsinn über den neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) derzeit verbreitet. Insbesondere private Webseiten-Betreiber (Anbieter) vermuten, dass sie nun vor eine neue Situation mit erheblichem Aufwand gestellt werden und vielleicht sogar einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen. Dies ist Unsinn. Wir können an dieser Stelle jedoch nicht auf jeden Unsinn eingehen, der derzeit im Internet zu diesem Thema verbreitet wird.

Nach wie vor müssen Anbieter ihre Inhalte einstufen. Das war nach der alten Regelung so und ist so auch in der neuen Regelung. Denn nur so läßt sich erkennen, ob ein entwicklungsbeeinträchtigendes oder jugendgefährdendes Angebot im Sinne des Gesetzes überhaupt vorliegt, was dann zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen Schritten führen kann. Der übliche private Anbieter hat damit in der Regel keine Probleme. Er verbreitet keine Inhalte, die in der schwachsten Wirkungsvermutung als entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft werden könnten und muss so sein Angebot auch nicht auszeichnen oder gar einen Jugendschutzbeauftragten bestellen (§7 JMStV n. F.). Es sei denn, er ist Suchmaschinenbetreiber oder betreibt sein Angebot "geschäftsmässig".

Anders sieht dies bei Erotik-Shop-Betreibern, Kleinanzeigenmärkten für Escort-Services, Gay-Foren und ähnlichen Angeboten mit Inhalten im erotischen oder z. B. gewaltverherrlichendem Kontext aus. Hier wissen die Anbieter aber schon seit Jahren, dass sie Massnahmen im Jugendschutz durchführen müssen. Das ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus dem üblichen verbreiteten Menschenverstand. Wirklich neu ist hier nur, dass diese Angebote zum einen eingestuft werden müssen und zum anderen diese Einstufung nach aussen getragen werden soll.

Alterseinstufung

Insofern Sie einen Jugendschutzbeauftragten bestellt haben, hat dieser in der Regel bereits eine Einstufung des Angebots vorgenommen und ihnen z. B. mitgeteilt, dass sie ihr Angebot frei betreiben dürfen, wenn sie dies von kindgerechten Inhalten trennen (§5 Abs. 3 JMStV n. F.). In der Regel wird ein Angebot dann mit der Altersstufe 12 klassifiziert (§5 Abs. 1 Nr. 2 JMStV n. F.).

Hat der Jugendschutzbeauftragte ihnen Auflagen gemacht und z. B. gefordert, dass ein einfaches System zur Altersverifizierung eingesetzt werden soll oder eine Sendezeitbeschänkung, die es auch im alten JMStV gab, vorgenommen werden soll, dann liegt hier die Altersstufe 16 vor (§5 Abs. 1 Nr. 3 JMStV n. F.).

Wurde empfohlen, ein System für geschlossene Benutzergruppen (AVS) einzusetzen oder wird dies bereits eingesetzt, dann liegt die Altersstufe 18 vor (§5 JMStV n. F.).

Anbieter werden in der Regel das gesamte Angebote mit einer Altersstufe klassifizieren. Es ist jedoch auch möglich, einzelne Webseiten, z. B. den Bereich mit AVS in 18 einzustufen und ohne AVS in 16. Das macht bei Angeboten, mit unterschiedlichen Gefährdungswirkungsvermutungen ggf. Sinn. Die meisten Anbieter - und dies zeigt immer wieder die Praxis - haben jedoch überhaupt gar kein Interesse daran, dass Jugendliche oder Kinder ihre Angebote besuchen und werden von sich aus problemlos die Stufe 18 einrichten, damit Schulen und Familien, die clientseitige Familiyfilter nutzen, diese Seite aus dem Angebot sperren können. Dies ist auch im Sinne der Anbieter. Sie verlieren hier keine relevante Zielgruppe.

Die Altersstufe 6 spielt nach unserer Auffassung in der Praxis eher keine Rolle und es ist eher ein akademischer Streit, ob ein Inhalt für einen sechsjährigen oder eine zwöfljährige geeignet ist.

Sendezeitbeschränkung

Die Sendezeitbeschränkung in der Zeit 22.00 - 06.00 Uhr bzw. 23.00 - 06.00 Uhr ist bei den Altersabstufungen bis 16 Jahre möglich. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass nur sehr wenige Anbieter davon Gebrauch machen. Dies liegt zum einen an der fehlenden Bekanntheit dieser Wahrnehmungshürde und zum anderen daran, dass die Suchmaschinen-Crawler sich darauf nur langsam einstellen werden und das Risiko, komplett aus dem Index entfernt zu werden, hoch ist. Es bleibt abzuwarten, ob mit zunehmender Bekanntheit, sich die an sich sinnvolle Sendezeitbeschränkung durchsetzen wird, auch wenn Kritiker der Auffassung sind, dass durch Zugriffe aus dem Ausland mit anderen Zeitzonen dies obsolet wäre. Klar ist jedoch, dass der deutsche Staat natürlich in erster Linie Fürsorge für die Kinder und Jugendlichen in Deutschland tragen muss und hier eine Vorreiterrolle übernehmen darf und soll.

Nennung des Jugendschutzbeauftragten

Die Jugendschutz-Richtlinie sah bereits früher die Nennung des Jugendschutzbeauftragten in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) vor, insofern eine Bestellpflicht bestand. Dies wurde nun systemgerecht in den Staatsvertrag verlagert und der Anbieter, der zur Bestellung verpflichtet ist, muss zur Kontaktaufnahme Name, Anschrift und Daten zur elektronischen Kontaktaufnahme unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und leicht erkennbar bereithalten (§7 Abs. 3 JMStV n. F.).

Zusätzlich ist die Stelle, die die Bewertung vorgenommen hat - in der Regel wird dies der Jugendschutzbeauftragte sein - zu nennen (§5 Abs. 2 JMStV n. F.).

Praktische Umsetzung

Es ist nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber vor Sommer 2011 ein technisches Verfahren zur Kenntlichmachung der Altersstufen der Angebote empfehlen wird. Die bereits auf dem Markt befindlichen Systeme JusProg oder ehemals ICRA sind in diesem Bereich zunächst ausreichend.

Zusätzlich werden die Jugendschutzbeauftragten diejenigen Anbieter auffordern, die überwiegend fremde Inhalte bereithalten (Foren), eine Erklärung abzugeben, dass dieser sich dem Verhaltenscodes einer Stelle der Freiwilligen Selbstkontrolle (hier FSM) unterwirft (§5 Abs. 3 JMStV n. F.).

Mehr ist zum derzeitigen Punkt ab dem 01. Januar 2011 nicht umsetzbar und wird durch den Gesetzgeber auch nicht gefordert. Es wird am Ende die Praxis zeigen, welche Systeme zusätzlich auf dem Markt befindlich sein werden, um diese Verfahren zu vereinfachen.

Fazit

Insgesamt ist der neue JMStV in seinem Ansatz zu begrüßen. Er hat jedoch erhebliche handwerkliche Fehler - insbesondere im Bereich der Inhaltanbieter, die erst ab Kenntnisnahme für fremde Inhalte verantwortlich sind. Hier muss der Gesetzgeber deutlich nachbessern und darüber hinaus einige Bereiche von verschachtelten Juristen-Deutsch-Sätzen befreien, damit der Bürger das Gesetz auch lesen kann. Nicht zuletzt hat der Bundestag dafür etliche Mittel bewilligt, Gesetze lesbarer zu machen. Warum dies wieder einmal nicht umgesetzt worden ist, ist vermutlich den beteiligten Juristen selbst zu verdanken.

Der fachlich geeignete Jugendschutzbeauftragte wird dies beobachten und seine Mandaten über Neuerungen informieren.

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Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

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