Altersverifikationssysteme (AVS)

Wir wollen Ihnen mit unserem Fachangebot anhand praktischer Beispiele zeigen, welche Vorgaben Sie als Webmaster und Betreiber erfüllen sollten, um die Gefährdung Kinder und Jugendlicher durch das Betreiben Ihres Angebots auszuschliessen.

Begriff Altersverifikationssysteme

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Jugendschutzprogrammen und Altersverifikationssystemen (AVS) für geschlossene Benutzergruppen. Die gesetzlichen Vorgaben für Jugendschutzprogramme sind im § 11 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geregelt. Danach müssen Jugendschutzprogramme einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten bieten, während bei geschlossenen Benutzergruppen sichergestellt sein muss, dass Minderjährigen der Zugriff auf einfach pornografische, indizierte oder schwer jugendgefährdende Telemedien verwehrt wird.

Wir behandeln im folgenden Text ausschliesslich AVS-Systeme, da der Gesetzgeber - und auch die KMJ - bisher kein internetbasiertes Jugendschutzprogramm als den Anforderungen entsprechend zugelassen hat. Ein entsprechendes Modellprojekt wurde jedoch mit ICRA genehmigt.

A. Fall AVS - Startseite

Der Arbeitslose P. bietet auf einer selbst erstellten Homepage pornografische Fotos zum Download an. Sein Provider hat da nichts gegen und auf seiner Startseite befinden sich ein Hinweis "Diese Angebot ist nur für Erwachsene!". Unter dem Hinweise befinden sich zwei grafische Button mit den Beschriftungen "Eintritt für über 18jährige" und "Ich bin unter 18". Nur wenn man auf den ersten Button klickt, wird man auf weitere Seiten weitergeleitet. Der andere Button führt zur Suchmaschine von YAHOO.

Unsere Antwort

P. hat mit einem solchen System weder ausgeschlossen, dass per Deep-Linking unter Umgehung seiner Startseite sein Angebot durch Jugendliche genutzt wird, auch erfüllt eine derartige Abfrage nicht den von öffentlichen Jugendschützern und per Gesetz geforderten Schutz. P. könnte sich so nach §184 StGB des Verbreitens pornografischer Schriften strafbar machen.

P. hat es also dem Jugendlichen allein überlassen, eine Altersverifikation vorzunehmen. Das ist unzureichend.

B. Fall Abwandlung - Schutz mit Personalausweisnummer

Der schlaue P. hat nun von einem Freund gehört, dass man sich einfach kostenlos einem X-Check-System anschliessen kann, das die Personalausweisnummer abfragt. Weitere Arbeiten des P. sind dabei nicht erforderlich. Der Surfer gibt einfach die Perso-Nummer ein, es wird per Checksumme geprüft, welches Alter vorliegt und nur über 18jährigen wird der Zugang erlaubt.

Unsere Antwort

Die bloße Abfrage und Prüfung der Personalausweisnummer ist nach dem Willen der öffentlichen Jugendschützer nicht ausreichend, um einen Mißbrauch auszuschliessen und einfach pornografische Angebot wirksam zu schützen. Auch die einschlägige Literatur verneint ein solches System, jedoch im Gegensatz einer neueren instanzgerichtlichen Entscheidung zum Thema AVS. Zu einfach ist, so die KMJ und jugendschutz.net, ein derartiger Schutz mit Personalausweisnummer für den Jugendlichen zu umgehen. Der Gesetzgeber selbst hat jedoch auf eine klare Regelung zum Nachteil der Rechtssicherheit der Betreiber hier verzichtet.

C. Fall Abwandlung - PostIdent-Verfahren

Nun hat P. entgültig die Nase voll und setzt einen deutlichen Hinweis auf seine Homepage, dass jeder Nutzer sich zunächst an einem Postschalter ausweisen muss. Die Formulare dazu bietet er direkt als Link an. Die Unterlagen bekommt P. dann durch die Post zugesendet und anschliessend erhält jeder Nutzer von ihm einen USB-Stick, der die entsprechenden Zugangsdaten enthält. Nur mit dem Stick und einem persönlichen Kennwort, das P. ebenfalls eigenhändig übersendet, kann sich der Nutzer nun auf seinen Seiten rumtreiben. P. ist zufrieden.

Unsere Antwort

P. kann zurecht zufrieden sein. Der Aufwand ist zwar enorm aus Betreibersicht, insbesondere dann, wenn es sich um kleinere Angebote handelt, aber P. ist nun ganz sicher, dass er sich nicht mit den Behörden anlegt und kann auch ruhiger schlafen, denn sein Angebot ist schliesslich kein Kinderkram.

Welche AVS empfiehlt jugendschutzbeauftragte.net?

Öffentliche Jugendschutzeinrichtungen fordern den Schutz auf 2 Ebenen:

  1. Identifizeriung - Erstnutzer identifizieren und Aushändigung der Nutzerdaten für die geschlossene Benutzergruppe.

  2. Authentifizierung - eine effektive Barriere verhindert den Mißbrauch durch Jugendliche.

Allgemein anerkannt und empfohlen durch öffentliche Stellen ist im ersten Schritt die Face-to-face-Kontrolle. D. h., der Nutzer wird eindeutig als Volljähriger identifiziert durch Vorlage eines Ausweises im Ladengeschäft und anschliessender Übergabe der Zugangsdaten oder durch Nutzung des PostIdent-Verfahrens am Schalter der Deutschen Post. Erst nach der Verifizierung erhält der Nutzer seine Zugangsdaten bzw. die notwendige Hardware.

In der zweiten Ebene der Authentifizierung muss der Betreiber sicherstellen, dass nur diejenigen Nutzer diese "effektive" Barriere überspringen können, die sich eindeutig unter Nutzung der Hardware und einer Zugangs-Pin identifiziert haben. Diese PIN darf nicht gleichzeitig für andere Angebote genutzt werden, wie z. B. E-Shop-Accounts oder allgemeine Internetzugänge. Es muss sich um eine reine Adult-PIN handeln.

Weder ein zu installierender Dialer, eine Kreditkartenummer noch die Eingabe der Personalausweisnummer erfüllen die öffentlich geforderten Merkmale an ein AVS. Auch flankierende Massnahmen bei der Eingabe der Personalausweisnummer unter Hinzuziehung einer VISA-Karte zum Aufbau einer weiteren Hürde im Bezahlvorgang sind nicht ausreichend. Dennoch tendiert die Rechtssprechung zunehmend zum Vorliegen einer bewusst nicht weiter gesetzlich normierten Regelungslücke, die auch das "Über18"-System in Verbindung mit einer face-to-face-Kontrolle zulassen würde.

Leider treten die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber oft mit der Auffassung der Rechtsprechung und der öffentlichen Jugendschutzorgane auseinander.

Wir raten jedoch dringend jedem Adult-Webmaster sich an das PostIdent-Verfahren in Zusammenhang mit einer Hardware-Übersendung und einem Zugangs-Pin oder ähnlichen Offline-Verfahren zu halten, nicht zuletzt um das eigene Angriffsrisiko zu minimieren. Die Entscheidung für ein Verfahren trifft jedoch der Betreiber.

Es gibt zahlreiche Anbieter von Altersverifikationssystemen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. In letzter Zeit ist das System "ueber18.de" in der Version 2 und 3 von unterschiedlichen Gerichten positiv betrachtet worden. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich dieses System bundesweit in den Instanzen durchsetzen kann. Wir empfehlen zur Zeit unter anderem:

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