Positiv bewertete AVS-Systeme

Die Entscheidung fuer das richtige Altersverifikationssystem (AVS) ist fuer Anbieter und Nutzer von grosser Bedeutung. Insbesondere der Verbreitungsgrad und die Akzeptanz einzelner Systeme beim Nutzer wirken sich auf den Erfolg eines Internet-Angebots aus. Dennoch sollte der Anbieter auch die Empfehlungen der Jugendschutzbehoerden in seine Entscheidung einfliessen lassen.

Die Kommission fuer Jugendschutz (KJM) hat auf Ihren Internet-Seiten eine Liste der Anbieter eingestellt, die die Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe nach § 4 Abs. 2. S. 2 JMStV erfüllen. Dazu gehoeren:

  • Zentraler Kreditkartenausschuss (ZKA): Debit-Chipkarte
  • fun communications GmbH mit dem Modul fun SmartPay AVS
  • SCHUFA Holding AG mit dem Modul Identitäts-Check mit Q-Bit
  • Coolspot AG: X-Check
  • T-Online International AG
  • Arcor Online GmbH
  • Vodafone D2
  • Full Motion Entertainment GmbH: Mirtoo AVS (ehemals Crowlock)
  • RST Datentechnik/F.I.S.: AVSKey/AVSKeyfree plus digipay
  • Bernhard Menth Interkommunikation: 18ok
  • Premiere AG: Blue Movie
  • Hanse Net

Die vollstaendige Liste mit einer Kurzdarstellung koennen Sie hier extern bei der KJM abrufen.

Insbesondere sollte sich der Anbieter vor der Entscheidung fuer das richtige AVS dringend mit den Anforderungen einer Altersueberpruefung im Internet vertraut machen. In unseren Sichtungsergebnissen stellen wir bei der erstmaligen Sichtung die Problematik AVS dar und geben Ihnen wichtige Hinweise zu diesem Thema.

Der Aufsatz "Alterskontrollierte geschlossene Benutzergruppen im Internet (MMR 4/2004) - PersoCheck kein geeigneter Schutz" von den Autoren Doering /Guenter, abrufbar ueber jugendschutz.net, gibt Ihnen darueber hinaus einen Ueberblick zu den rechtlichen Anforderungen an ein solches System.

Zusammenfassung:

  • Die telemediale Verbreitung von pornografischen, indizierten und sonstigen offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten ist nur dann zulässig, wenn eine Alterskontrolle erfolgt, die die Volljährigkeit der Nutzer wirksam feststellt und das Risiko einer Weitergabe von Zugangsdaten ausreichend minimiert.

  • Die Einschränkung des Zugangs zu pornografischen, indizierten und sonstigen offensichtlich schwer jugendgefährdenden Angeboten nach den Vorgaben der KJM verstößt nicht gegen bestehende Verfassungsgrundsätze.

  • Ein auf der Altersprüfung per PA-Nummer basierendes AVS bildet keinen wirksamen Schutz vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen und erfüllt damit nicht die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV zu stellenden Anforderungen.

(Doering /Guenter, MMR 4/2004)

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an Ihren Jugendschutzbeauftragten. Sein Taetigkeitschwerpunkt ist auch die technische Beratung in diesem Fragen.

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