Verfassungsbeschwerde gegen § 184c StGB verworfen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines AVS-Anbieters gegen den § 184 c StGB und mittelbar gegen § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, die eine geeignete Altersverifikation in Form einer geschlossenen Benutzergruppe für jugendgefährdende Inhalte vorschreiben, nicht angenommen und damit verworfen.

Die Antragsteller führten sinngemäß aus, dass kein System für eine Altersverifizierung einen 100%igen Zugangsschutz gewährleisten könne und der Zugang von Jugendlichen zu pornografischen Inhalten auch über ausländische Server möglich sei. Aus diesem Grund sei eine gesetzliche Vorschrift, die deutsche Anbieter zu einem System für geschlossene Benutzergruppen verpflichte, unverhätnissmässig und verstosse gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Richter folgten dieser Auffassung folgerichtig nicht.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot der Verbreitung so genannter einfach pornografischer Darbietungen im Internet an Minderjährige. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1184/08, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 710/05 ist, hat unter anderem ein Altersverifikationssystem vertrieben, welches der Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 1231/04 als Zugangskontrolle zu den von ihm im Internet angebotenen pornografischen Darstellungen eingesetzt hatte. Während sich die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 710/05 unmittelbar gegen die Vorschrift des § 184c a.F. StGB (heute: § 184d StGB) wendet, liegen den Verfahren 1 BvR 1231/04 und 1 BvR 1184/08 Verurteilungen der Beschwerdeführer in einem strafrechtlichen und einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren wegen der Verwendung oder wirtschaftlichen Nutzung des nach Auffassung der Fachgerichte unzureichenden Altersverifikationssystems zugrunde.

Die Beschwerdeführer rügen übereinstimmend insbesondere, dass das gesetzliche Verbot pornografischer Internetangebote außerhalb geschlossener Benutzergruppen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot verstoße.

Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie insgesamt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen genügen.

Soweit die Beschwerdeführer die angegriffenen gesetzlichen Altersverifikationspflichten im Hinblick auf die Vielzahl frei verfügbarer pornografischer Angebote im Internet bereits für ungeeignet halten, Minderjährige vor eventuellen negativen Einflüssen derartiger Darstellungen zu schützen, ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Eignung eines Gesetzes zur Erreichung des von ihm angestrebten Zwecks bereits dann bejaht, wenn dieser durch die Regelung wenigstens gefördert wird (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 110, 141 <164>). Den Verfassungsbeschwerden kann aber nicht entnommen werden, warum dies hier nicht der Fall sein sollte. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Verfügbarkeit pornografischer Angebote im Internet - zumal für nur der deutschen Sprache mächtige Minderjährige - durch die gesetzlich vorgeschriebene Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs zumindest verringert werden kann.

Im Ergebnis setzt das Ende dieses Verfahrens endlich einen Schlusspunkt um die Diskussion der Sinnhaftigkeit von Altersverifikationssystemen. Es ist zu befürworten, dass der deutsche Staat eine Vorreiterrolle in der Gesetzgebung zum Jugendmedienschutz einnimmt und weltweit vorbildliche Vorschriften zur Präventiv-Zensur jugendgefährdender Inhalte im Internet erlassen hat. Konsequenterweise müsste der Staat allerdings auch für die notwendige möglichst lückelose Durchsetzung dieser Vorschriften sorgen und Aufsichts- und Jugendschutzbehörden mit ausreichenden Mitteln ausstatten sowie Anbieter ausreichend über entsprechende technische Möglichkeiten informieren. Hier gibt es erheblichen Nachholbedarf, um das Internet für Kinder und Jugendliche besser nutzbar zu machen.

An dieser Stelle muss auch noch einmal ausdrücklich betont werden, dass es nicht darum geht, Erwachsene im Bereich der erwachsenen Inhalte zu reglementieren, sondern diesen Zugang durch geeignete Systeme frei zu halten und Kinder und Jugendliche vor derartigen Inhalten zu schützen. Und zwar an den Stellen, wo Eltern nicht schützen können.

Quelle: BVerfG, 1 BvR 1231/04 vom 24.9.2009, Absatz-Nr. (1 - 11), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090924_1bvr123104.html

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