Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutzin Rundfunk und Telemedien(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - Auszug) § 3 Begriffsbestimmungen (1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind 1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Ru...