Tag: Gesetze und Vorschriften - Jugendschutzbeauftragter im Internet 2022 hier günstig bestellen

Nachdem der Landtag in Nordrhein-Westfallen dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in der neuen Fassung nicht zugestimmt hat, bleibt weiterhin der JMStV in der Fassung von 2003 in Kraft. Damit ist jedoch nicht das Ende dieses Gesetzes beschlossen worden, sondern eine erneute Diskussion um den Jugendschutz im Internet und den dazugehörigen gesetzlichen Regelungen. ...
§ 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften...
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutzin Rundfunk und Telemedien(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - Auszug) § 3 Begriffsbestimmungen (1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind 1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Ru...
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutzin Rundfunk und Telemedien(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)  - Auszug§ 7 Jugendschutzbeauftragte(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, s...

Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

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