Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.
Wird trotz Notwendigkeit kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, droht nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) eine Geldbuße von bis z...