Strafgesetzbuch (Auszug)
§ 184 c (alt) Verbreitung pornografischer Darbietungen
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - Auszug)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,
2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag , Auszug)
vom 20.1. bis 12. 2. 1997 (GBl. S. 181),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
vom 8. bis 15.10.2004, (GBI. BW 2005 S. 197),
in Kraft getreten am 01.04.2005
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz, TDG) vom 22. Juli 1997 (Auszug)
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
vom 23. Juli 2002 (Auszug)
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugengefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
Strafgesetzbuch (Auszug)
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
[...]
Neben der Bestellung des Jugendschutzbeauftragten sind Online-Shops, die mit Produkten handeln, die der Altersbeschränkung unterliegen, verpflichtet, die Waren nur in einem mehrstufigen Verfahren zur Altersverifizierung zu versenden.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat mit E-Postident der Deutschen Post AG ein weiteres so genanntes übergreifendes Jugendschutz-Konzept zur Altersprüfung positiv bewertet. E-Postident ist ein weiteres Produkt neben dem E-Postbrief der Deutschen Post, den die KJM bereits im September 2011 positiv bewertet hatte.
Die Altersverifikation in Online-Shops mit xt:Commerce Systemen wie modified eCommerce xtcModified ist im Einzelhandel für Erotikartikel, DVD-Shops, Trägermedien-Versandhandel, Tabak sowie Alkohol und anderen, die Artikel anbieten, die nur Erwachsenen verkauft werden dürfen, ein grosses Thema. Wir haben ein Modul erweitern lassen, dass die Altersverifikation im Bestellvorgang komfortabel und sicher mit dem Dienst SOFORTIdent der Payment Network AG (sofortueberweisung) als Ersatz für das klassische Postident-Verfahren übernimmt.
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