Redaktion

Redaktion

Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) | Staatlich Geprüfter Betriebswirt | IT-Sachverständiger und Gutachter | Jugendschutzbeauftragter im Internet | Seit 2000 Gründer und Geschäftsführer einer Full-Service Internetagentur
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat in ihrer Sitzung am 10.08.2011 das Jugendschutzprogramm des JusProg e.V. positiv bewertet. Das Konzept entspricht grundsätzlich den Anforderungen des § 11 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Februar 09, 2010
Schlagwörter

Startseite


Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde eines AVS-Anbieters gegen den § 184 c StGB und mittelbar gegen § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, die eine geeignete Altersverifikation in Form einer geschlossenen Benutzergruppe für jugendgefährdende Inhalte vorschreiben, nicht angenommen und damit verworfen.
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat vier weitere Konzepte von Unternehmen positiv bewertet und ist der Ansicht, dass sie bei entsprechender Umsetzung den gesetzlichen Anforderungen genügen werden: das Konzept der insic GmbH "AVS InJuVerS" zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe, das technische Mittel für das Internetangebot "first1.de" der First1 Networks GmbH sowie die Module zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe im Rahmen eines Gesamtkonzepts "insic ident" der insic GmbH und "SIZCHIP AVS" des Informatikzentrums der Sparkassenorganisation GmbH (SIZ).

Das Jugendschutzgesetz regelt in den §§ 9, 10 JuSchG die Abgabe von Tabak und alkoholischen Getränken an Jugendliche. Danach hat der Verkäufer u. a. sicherzustellen, dass Tabakwaren nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Schreibt der Gesetzgeber jedoch den Einsatz eines Systems für geschlossene Benutzergruppen nach §4 Abs. 2 S. JMStV (Altersverifikation) vor?

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit seinem Beschluß vom 16.10.2007 erstmalig zur Problematik der Verlinkung pornografischer Inhalte Stellung bezogen und hier den Einsatz einer geschlossenen Benutzergruppe nach §4 Abs. 2 S. 2 JMStV (AVS) gefordert. Dies bringt deutliche Rechtssicherheit für Link-Portal-Betreiber und bestätigt die bisherige Auffassung der Gefährdungswirkung derartiger Portale und Hyperlinks.
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat nach Angaben der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) eine Untersagungsverfügung bestätigt, mit der einem Portalbetreiber verboten wird, weiterhin eine Internetseite ins Netz zu stellen, auf der rund 1.400 Links gelistet sind, die teilweise zu pornografischen Webangeboten führen. 

Wegen Verbreitung von Pornografie im Internet ohne effektive Zugangsbeschränkung hat das Amtsgericht Waldshut einen Webcam-Anbieter aus Baden-Württemberg zu einer Geld­strafe verurteilt. Auf der betroffenen Website können gegen Entgelt pornografische Live-Darbietungen von Frauen, Männern und Paaren wie in einer virtuellen Peep-Show konsu­miert werden.

Mit einer positiven Osterüberraschung startet die xt:Commerce GbR für alle Betreiber des beliebten Shop-Systems xt:Commerce in den April. Das Altersverifikationssystem (AVS) x-check ist nun voll integriert für diesen Shop erhältlich.

Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

PayPalHaftpflicht sicherICRA

Kontakt

FIETZ.MEDIEN GmbH
Schlepegrellstr. 54
29223 Celle

 info@jugendschutzbeauftragte.net
0800 250 405 0  (kostenlos)

Logo: JugendSchutzBeauftragte.Net
Jugendschutzbeauftragter Altersverifikationssysteme Fragen & Antworten nach Tags Der Jugendschutzbeauftragte