youporn-Unternehmer verhaftet

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 11. Dezember 2012
Der deutsche Porno-Unternehmer Fabian Thylmann ist nach Angaben der Tageszeitung Die Welt verhaftet wegen Verdachts der Steuerhinterziehung worden. Das Unternehmen Manwin betreibt u. a. die grossen Webseiten youporn.com, pornhub und My Dirty Hobby, die zu den beliebtesten Pornowebsites im Netz gehören.

WebShop-Betreiber mit Gambio, xt:Commerce, Veyton oder xtcModified sowie OXID und auch Content-Anbieter von Bordell-Katalogen oder Sex-Auktionsbörsen haben einige Hürden zu nehmen, bis das eigene Angebot rechtssicher online gehen kann. Neben der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten muss auch der WebHoster bzw. Provider sorgsam ausgewählt werden, will man keine bösen Überraschungen erleben.

Altersklassifizierung

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 26. August 2011

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht die Anerkennung eines Jugendschutzprogramms vor (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 11 JMStV). Bisher ist eine solche Anerkennung nicht erfolgt. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat jedoch angekündigt, ein solches Programm anzuerkennen und auch der Entwurf des neuen JMStV sah ein solches System vor.

JMStV - Wie geht es weiter?

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 19. Dezember 2010
Nachdem der Landtag in Nordrhein-Westfallen dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in der neuen Fassung nicht zugestimmt hat, bleibt weiterhin der JMStV in der Fassung von 2003 in Kraft. Damit ist jedoch nicht das Ende dieses Gesetzes beschlossen worden, sondern eine erneute Diskussion um den Jugendschutz im Internet und den dazugehörigen gesetzlichen Regelungen.

Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sollte ab dem 01.01.2011 in Kraft treten. Im Kern sind die neuen Altersabstufungen und die durch den Anbieter durchzuführenden technischen Auszeichnungen die Neuerungen, die der Staatsvertrag mit sich bringt. In diesem Beitrag klären wir kurz über die neuen Änderungen auf und zeigen ihnen, wie sie zunächst vorgehen sollten.

Seit geraumer Zeit wird öffentlich diskutiert, ob fehlende Angaben in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einen Bagatellverstoß nach dem UWG begründen oder eine solche fehlende Pflichtangabe geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren und damit auch abgemahnt werden kann.

News

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 13. Februar 2010

Hier finden Sie ausgewählte News zum Thema Jugendschutz und Jugendschutzbeauftragter.

 

Das Amtsgericht Wuppertal ist der Ansicht, dass Online-Sex-Börsen im Internet, bei denen Dienstleistungen Prostituierter versteigert werden, sittenwidrig sind und folgt mit seiner lovebuy.de-Entscheidung vom 29.07.2009 damit der bestehenden Ansicht, dass die Versteigerung von sexuellen Dienstleistungen nicht nur aus der Jugendmedienschutz-Perspektive rechtswidrig ist.
Pro-Ana-Angebote im Internet. Essstörungen wie Anorexie und Bulimie zählen zu den häufigsten chronischen Krankheiten bei Jugendlichen. Die Zahl der Betroffenen wächst stetig und sie werden immer jünger. Es sind vor allem junge Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren, die an Magersucht leiden. Mit ihrem krankhaften Essverhalten schädigen sie nicht nur ihre Gesundheit, sondern spielen mit ihrem Leben: Rund zehn bis fünfzehn Prozent der Betroffenen sterben.
Häufig werden Rechtsanwälte als Jugendschutzbeauftragte in Nebentätigkeit bestellt, bieten Ihre Dienste vermeintlich unabhängig von Ihrer anwaltlichen Tätigkeit und weisungsfrei als Jugendschutzbeauftragter an oder werden von Anbietern als reine Alibi-Bestellungsverhältnisse in Adressform im Impressum geführt. Dem Anbieter ist zu einem solchen Vertrag nicht ohne Bedingungen zu raten und der Rechtsanwalt sollte, bevor er seinen Dienst als Jugendschutzbeauftragter anbietet, folgende Punkte prüfen.
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Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

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