WebShop-Betreiber mit Gambio, xt:Commerce, Veyton oder xtcModified sowie OXID und auch Content-Anbieter von Bordell-Katalogen oder Sex-Auktionsbörsen haben einige Hürden zu nehmen, bis das eigene Angebot rechtssicher online gehen kann. Neben der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten muss auch der WebHoster bzw. Provider sorgsam ausgewählt werden, will man keine bösen Überraschungen erleben.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sieht die Anerkennung eines Jugendschutzprogramms vor (vgl. § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 11 JMStV). Bisher ist eine solche Anerkennung nicht erfolgt. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat jedoch angekündigt, ein solches Programm anzuerkennen und auch der Entwurf des neuen JMStV sah ein solches System vor.
Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag sollte ab dem 01.01.2011 in Kraft treten. Im Kern sind die neuen Altersabstufungen und die durch den Anbieter durchzuführenden technischen Auszeichnungen die Neuerungen, die der Staatsvertrag mit sich bringt. In diesem Beitrag klären wir kurz über die neuen Änderungen auf und zeigen ihnen, wie sie zunächst vorgehen sollten.
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