Insbesondere beim Handel mit Trägermedien (z. B. DVD, VHS, CD) sind im Online-Handel im Bereich der Bestellung und Versendung von FSK-Artikeln oder Artikeln ohne Jugendfreigabe bestimmte gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.
Der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 JMStV ist Berater des Anbieters in den Fragen des Jugendmedienschutzes und Ansprechpartner für die Nutzer. Im folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen kurz und übersichtlich die gesetzliche Bestellungsnorm.
Bisher gibt es keine staatliche Zertifizierungsstelle für Qualität im Jugendmedienschutz. Aus diesem Grund haben wir eine Zertifizierung entwickelt, die in einem dreifach-abgestuften System den Stand der Maßnahmen des Anbieters im Jugendmedienschutz im Internet für das zu betreuende Angebot trans-parent und nachvollziehbar macht.
Viele Betreiber sind der Auffasssung, dass Sie für Inhalte, die durch Nutzer in Form von Kleinanzeigen auf Internet-Angebote eingestellt werden, nicht verantwortlich sein können. Insbesondere ist häufig die Auffassung anzutreffen, dass im Print-Bereich viele Anzeigenblätter scheinbar offen auch erotisierende Anzeigen verbreiten, so müsse das im Internet auch möglich sein. Aus der Betrachtung des Jugendmedienschutzes ergeben sich jedoch vielfältige Fragen.
Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dürfen einfach pornografische Inhalte dann im Internet verbreitet werden, wenn durch ein geeignetes System für geschlosse Benutzergruppen sichergestellt ist, dass ausschliesslich Erwachsenen dies zugänglich gemacht wird (§4 Abs.2 JMStV). Es ist also für den Betreiber eines Internet-Angebots im Segment Erotik wichtig, rudimentäre Kenntnisse darüber zu haben, was allgemein unter dem Begriff Pornografie vor dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes verstanden wird.
Wir wollen Ihnen mit unserem Fachangebot anhand praktischer Beispiele zeigen, welche Vorgaben Sie als Webmaster und Betreiber erfüllen sollten, um die Gefährdung Kinder und Jugendlicher durch das Betreiben Ihres Angebots auszuschliessen.
Sie planen einen Online-Shop im Internet, über den Sie Waren mit erotischem Bezug vertreiben wollen? Dann stellen sich für Sie in der Startphase zahlreiche Probleme. Einige Fragen konnten wir Ihnen vielleicht mit unserem Web-Angebot bereits erläutern, andere Fragen stellen sich gerade speziell in Bezug auf den Online-Vertrieb im Internet.
Jugendschutzbeauftragte.net ist ein Service von FIETZ.MEDIEN. Unsere Agentur verfügt über vielfältige Erfahrungen im Bereich Hosting, Entwicklung und Programmierung von Shop-Systemen.
Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.
Wird trotz Notwendigkeit kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, droht nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro. Weitere zivil- und strafrechtliche Umstände können hinzutreten. Es gilt also auch für kleinere Anbieter kritischer Inhalte im Internet nicht allein aus Kostengründen und zur Minimierung der juristischen Angriffsflächen sorgfältig zu prüfen, ob ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden muss oder nicht.
Jugendschutzbeauftragte.net ist ein Service von FIETZ.MEDIEN GmbH. Das Angebot wurde ins Leben gerufen, um Webmastern sowie Anbietern bei der Erfüllung ihrer gesetzlich und gesellschaftlich geforderten Pflichten im Jugendschutzbereich im Internet zur Seite zu stehen.
Insbesondere ergab sich ein entsprechender Bedarf durch die Tätigkeit des Unternehmens im Bereich Internet-Dienstleistung und Hosting, sowie der stärkeren Durchdringung des Internets mit gesetzlichen Normen und einschlägiger Rechtsprechung. Dabei betreibt FIETZ.MEDIEN selbst zur Sicherstellung der unabhängigen Beratungsstellung keine entsprechenden Dienste, die die Bestellung nach §7 JMStV erfordern würden.
Fachkunde (§ 7 Abs. 4 S. 1 JMStV)
Herr Fietz, der Ihnen zu allen Fragen des Jugendmedienschutzes als kompetenter Ansprechpartner weiterhilft, weist die gesetzlich geforderte pädagogische Fachkunde durch mehr als sechsjährige berufliche Arbeit in der Ausbildung jugendlicher Heranwachsender nach und mehr als vierjähriger Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter, auch im kommunalen Bezug. Er kennt die Sorgen der Eltern und das Problem der fehlenden Medienkompetenz aus der täglichen Beratungspraxis.
Darüber hinaus verfügt der Jurist und Betriebswirt über zivil- und strafrechtliche sowie betriebswirtschaftliche Studienkenntnisse aus zwei Studiengängen und ist umfangreich mit den gesetzlichen Anforderungen in der Praxis vertraut.
Er ist Autor verschiedener juristischer Aufsätze und schreibt in unterschiedlichen Fachmagazinen zu Themen des Jugendmedienschutzes und juristischen Fragestellungen im Internet. Ein Fachbuch zum Thema Jugendmedienschutz wird zur Zeit erarbeitet und in einem bekannten Fachverlag erscheinen. Er wird in seiner Tätigkeit von erfahrenen Pädagogen unterstützt, die u. a. Arbeitsschwerpunkt im Bereich Wirkungsforschung und Medienkompetenz vorweisen können.
Die technischen Kenntnisse, die zur Beratung der zu betreuenden Anbieter notwendig sind und u. a. zur Auswahl des richtigen Altersverifikationssystems und des Einsatzes und der Gestaltung der diversen Medien benötigt werden, halten wir im Agenturbetrieb durch aktuelle Internet-Projekte und besonderes Engagement im Bereich dieser Internet-Technologien auf dem neusten Stand.
Herr Fietz ist Mitglied unterschiedlicher Interessenverbände und juristischer Vereinigungen und steht so in reger Diskussion zu aktuellen Fragestellungen.
Haftpflichtversicherung
Obwohl wir keiner gesetzlichen oder berufsrechtlichen Pflicht unterliegen, unsere Beratungstätigkeit durch eine Haftpflichtversicherung abzusichern, verfügen wir im Sinne unserer Kunden über eine derartige Versicherung, die für Vermögensschäden, die durch unsere Tätigkeit entstehen könnten, bis zu einer Summe von 100.000 Euro im Einzelfall eintritt.
Zur Absicherung unserer Kunden verweisen wir sich anbahnende Rechtsstreite oder Rechtsberatungen ausserhalb der Materie des Jugendmedienschutzes an unseren erfahrenen Partneranwalt.
Ihre Entscheidung
Entscheiden Sie sich für uns und Sie haben einen starken Partner an Ihrer Seite, der Sie mit Fachkompetenz und Erfahrung in den relevanten Bereichen mit Praxisbezug unterstützt und Ihnen wichtige Schlüsselinformationen zur erfolgreichen Realisierung Ihrer Projekte liefert.
Haben Sie weitere Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Hier beantworten wir Ihnen die im öffentlichen Bereich durch Mandanten gestellten Fragen rund um das Thema Jugendschutz und Bestellung des Jugendschutzbeauftragten. Bitte scheuen Sie sich nicht, uns auch direkt per Telefon oder E-Mail anzusprechen, sollten Sie Fragen zum Thema haben.
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