Handel mit Trägermedien

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 15. November 2006

Insbesondere beim Handel mit Trägermedien (z. B. DVD, VHS, CD) sind im Online-Handel im Bereich der Bestellung und Versendung von FSK-Artikeln oder Artikeln ohne Jugendfreigabe bestimmte gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.

Es ist nicht einfach, sich als Anbieter entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte im Internet darüber zu orientieren, was erlaubt ist und was nicht. Die Frage nach dem richtigen Verhalten des Anbieters in Jugendschutzfragen wird häufig gestellt. Die Netzregeln der KJM können darauf eine erste Antwort geben.

Altersabstufungen der FSK

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 08. März 2006
Die Altersabstufungen der Freiwilligen Selbstkontrolle e. V. (FSK) spielen auch im Versandhandel mit jugendgefährdenen Trägermedien eine bedeutende Rolle. In diesem Artikel stellen wir Ihnen die Altersabstufungen vor und nennen Ihnen die Anforderungen für den Versandhandel im Internet.
Grob-anstössige Inhalte sind in Online-Medien in unterschiedlicher Ausprägung aufzufinden. Da es sich hier um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, bedarf er einer weiteren Erläuterung.

Der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 JMStV ist Berater des Anbieters in den Fragen des Jugendmedienschutzes und Ansprechpartner für die Nutzer. Im folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen kurz und übersichtlich die gesetzliche Bestellungsnorm.

Bisher gibt es keine staatliche Zertifizierungsstelle für Qualität im Jugendmedienschutz. Aus diesem Grund haben wir eine Zertifizierung entwickelt, die in einem dreifach-abgestuften System den Stand der Maßnahmen des Anbieters im Jugendmedienschutz im Internet für das zu betreuende Angebot trans-parent und nachvollziehbar macht.

Beurteilungskriterien

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 28. November 2005
Hier finden Sie die Beurteilungskriterien der Landesmedienanstalten zur Frage der Einstufung, wann ein Angebot als entwicklungsbeeinträchtigend und wann als jugendgefährdend zu beurteilen sind. Die gleichen Maßstäbe setzt jugendschutzbeauftragte.net bei der Beurteilung der Angebote an.

Anzeigenmärkte & Jugendschutz

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 28. November 2005

Viele Betreiber sind der Auffasssung, dass Sie für Inhalte, die durch Nutzer in Form von Kleinanzeigen auf Internet-Angebote eingestellt werden, nicht verantwortlich sein können. Insbesondere ist häufig die Auffassung anzutreffen, dass im Print-Bereich viele Anzeigenblätter scheinbar offen auch erotisierende Anzeigen verbreiten, so müsse das im Internet auch möglich sein. Aus der Betrachtung des Jugendmedienschutzes ergeben sich jedoch vielfältige Fragen.

Was ist Pornografie?

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 16. Oktober 2005

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dürfen einfach pornografische Inhalte dann im Internet verbreitet werden, wenn durch ein geeignetes System für geschlosse Benutzergruppen sichergestellt ist, dass ausschliesslich Erwachsenen dies zugänglich gemacht wird (§4 Abs.2 JMStV). Es ist also für den Betreiber eines Internet-Angebots im Segment Erotik wichtig, rudimentäre Kenntnisse darüber zu haben, was allgemein unter dem Begriff Pornografie vor dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes verstanden wird.

Absolute Verbote

Publiziert in Jugendmedienschutz
am 12. September 2005

Wir wollen Ihnen mit unserem Fachangebot anhand praktischer Beispiele zeigen, welche Vorgaben Sie als Webmaster und Betreiber erfüllen sollten, um die Gefährdung Kinder und Jugendlicher durch das Betreiben Ihres Angebots auszuschliessen.

Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

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