Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es den jugendschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn pornographische Internet-Angebote den Nutzern nach der Eingabe einer Personal- oder Reisepassnummer zugänglich gemacht werden. Auch wenn zusätzlich eine Kontobewegung erforderlich ist oder eine Postleitzahl abgefragt wird, genügt ein solches System den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat nach Angaben der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) eine Untersagungsverfügung bestätigt, mit der einem Portalbetreiber verboten wird, weiterhin eine Internetseite ins Netz zu stellen, auf der rund 1.400 Links gelistet sind, die teilweise zu pornografischen Webangeboten führen. 

Wegen Verbreitung von Pornografie im Internet ohne effektive Zugangsbeschränkung hat das Amtsgericht Waldshut einen Webcam-Anbieter aus Baden-Württemberg zu einer Geld­strafe verurteilt. Auf der betroffenen Website können gegen Entgelt pornografische Live-Darbietungen von Frauen, Männern und Paaren wie in einer virtuellen Peep-Show konsu­miert werden.

Mit einer positiven Osterüberraschung startet die xt:Commerce GbR für alle Betreiber des beliebten Shop-Systems xt:Commerce in den April. Das Altersverifikationssystem (AVS) x-check ist nun voll integriert für diesen Shop erhältlich.
Die Entscheidung fuer das richtige Altersverifikationssystem (AVS) ist fuer Anbieter und Nutzer von grosser Bedeutung. Insbesondere der Verbreitungsgrad und die Akzeptanz einzelner Systeme beim Nutzer wirken sich auf den Erfolg eines Internet-Angebots aus. Dennoch sollte der Anbieter auch die Empfehlungen der Jugendschutzbehoerden in seine Entscheidung einfliessen lassen.

Urteile Altersverifikation

am 18. September 2005
Hier finden Sie eine Übersicht der bekannten Urteile zu Altersverifikationssystemen für geschlossene Benutzergruppen im Internet. Alle Entscheidungen werden ohne Wertung abgebildet. Hyperlinks verweisen extern auf die Urteilstexte im Volltext.

Wir wollen Ihnen mit unserem Fachangebot anhand praktischer Beispiele zeigen, welche Vorgaben Sie als Webmaster und Betreiber erfüllen sollten, um die Gefährdung Kinder und Jugendlicher durch das Betreiben Ihres Angebots auszuschliessen.

Sie benötigen ein Shop-System, dass bestimmte Artikel, die nicht jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft sind, als frei und entsprechende FSK18-Produkte mit Altersnachweis versendet. Nach unseren Erfahrungen eignet sich dafür insbesondere das lizenzkostenfreie System xt:Commerce. Bitte beachten Sie aber auch, dass Sie beim Altersnachweis und bei der Versendung der Artikel entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung der Aushändigung an Jugendliche treffen.
Die durch öffentliche Institutionen formulierten Anforderungen des JMStV an geschlossene Benutzergruppen - Volljährigkeitsprüfung durch persönlichen Kontakt sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang, um den Zugriff durch Minderjährige zu verhindern - wurden von verschiedenen AVS-Betreibern erfolgreich umgesetzt. Durch uns zu empfehlen sind u. a. die Systeme Coolspot/X-Check, T-Online, Arcor, RST Datentechnik/AVS-Key.

Der Gesetzgeber hat hier jedoch nach aktuellem Stand der Rechtssprechung eine deutliche Normierung fehlen lassen, so dass nach einzelner Auffassung auch Systeme, die ausschliesslich mit Personalausweisnummer arbeiten ("Über18.de"), zum Einsatz kommen könnten. Die wesentlichen Unterschiede beider Verfahrensarten sollten jedem betroffenen Webmaster und Betreiber bekannt sein.
Wo erhalten ich weiterführenden externe Informationen?

http://www.jugendschutz.net/ - Stelle Jugendschutz der Bundesländer
http://www.heise.de/ct/Netz_gegen_Kinderporno/ - Aktion Netz gegen Kinderporno
http://www.fsm.de/ - FSM Freiwillige Selbstkontrolle und Jugendschutz

Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

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