Absolute Verbote

Wir wollen Ihnen mit unserem Fachangebot anhand praktischer Beispiele zeigen, welche Vorgaben Sie als Webmaster und Betreiber erfüllen sollten, um die Gefährdung Kinder und Jugendlicher durch das Betreiben Ihres Angebots auszuschliessen.

A. Fall - Indizierte Inhalte

Der Rentner S. will seine Rente aufbessern und hat nach dem Besuch eines Volkshochschulkurses eine eigene Homepage in das Internet gestellt, die sowohl das Computerspiel "Return to Castle Wolfenstein" als Download bereithält, um eine jugendliche Zielgruppe anzusprechen, als auch eindeutige Fotos, die ihn in sexuellen Situationen mit seinem Haustier zeigen. S. wiegt sich in Sicherheit, da er das PostIdent-Verfahren zur Altersverifikation nutzt.

Unsere Antwort

Auch eine den gesetzlichen Erfordernissen eingerichtete Homepage, die den Zugang zu ihren Inhalten nur nach ordentlicher Identifikation und Authentifizierung freigibt, ist kein Freifahrtschein für die grenzenlose Verbreitung von indizierten und stark jugendgefährdenden Inhalten sowie harter Pornographie.

Nach dem Jugendschutzgesetz ist die so genannte Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien befugt, bestimmte jugendgefährdende Medieninhalte in eine Liste (Index) aufzunehmen. Bei dem Index ist zwischen vier Listenteilen zu unterscheiden, von denen nur zwei öffentlich sind. Befindet sich ein Medieninhalt auf der Liste, sind damit weit reichende gesetzliche Verbreitungs- und Werbeverbote in Abhängigkeit, in welchem Listenteil das Angebot aufgenommen worden ist, verbunden.

Dabei ist nicht immer klar und eindeutig, welche Inhalte als für eine Indizierung hinreichend jugendgefährdend anzusehen sind. Im Zweifel sollte also jeweils ein Blick auf diese Listen geworfen werden.

Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesprüfstelle.

Absolute Verbote & Einstufungen

Nach § 4 Abs. I JMStV sind Angebote mit folgenden Inhalten absolut unzulässig:

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen;
  • Aufstachelung zum Rassenhass;
  • Verharmlosung von Handlungen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus;
  • Gewalt-, Tier- und Kinderpornografie;
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung;
  • Verletzung der Menschenwürde;

Nach dem Strafgesetzbuch unterliegen Inhalte der "harten" Pornografie, die unter anderem Handlungen an Kindern, zwischen Tier und Mensch und entsprechende Gewalttätigkeiten zum Thema haben, einem absoluten Verbot (Gewalt-, Kinder- Tierpornografie). Derartige Inhalte dürfen in Deutschland weder verbreitet werden, noch bei kinderpornografischen Material sich im Besitz einer Person befinden oder der Versuch der Beschaffung dieses Materials unternommen werden. Auch ein entsprechendes Altersverifikationssystem ermöglicht es dem Betreiber nicht, dieses Verbot zu umgehen.

Im Vergleich zur "einfachen" Pornografie sieht der Gesetzgeber im Fall der "harten" Pornografie erheblich höhere Strafen vor.

Beispiele für absolute Verbote:

  • Domina peitscht Sklaven aus und bindet dabei seine Hoden unter Schreien ab;
  • Foto einer 15jährigen mit gespreizten Beinen, die wesentlich jünger aussieht;
  • Kurzgeschichte mit kinderpornografischen Inhalten ohne Fotos;
  • Menschliche Sexual-Penetration mit Tieren;

Evtl. jugendgefährdend, aber erlaubt mit AVS:

  • Bondage-Aufnahme;
  • Fotos vom Anbringen eines Intim-Piercings;
  • Foto von rammelnden Hasen (keine Tierpornografie, da keine Menschen abgebildet);

Verbotsnormen

  • rassistische, nationalistische Volksverhetzung
    (§ 130 StGB)
  • Anleitung zu Mord, Geiselnahme und anderen schweren Straftaten
    (§ 130a StGB)
  • Unterstützung von oder Werbung für kriminelle oder terroristische Vereinigungen
    (§§ 129 u. 129a StGB)
  • verherrlichende, verharmlosende oder menschenunwürdige Darstellung von Gewalt
    (§ 131 StGB)
  • Pornografie, die Gewalt, Kindesmissbrauch oder Sodomie zum Gegenstand hat
    (§ 184 Abs. 3 StGB)
  • öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) oder zu Ordnungswidrigkeiten
    (§ 116 OWiG)
  • grob anstößiges Anbieten, Ankündigen der Gelegenheit zu sexuellen Handlungen
    (§ 119 OWiG)
  • Anbieten, Ankündigen der Gelegenheit zur Prostitution
    (§ 120 OWiG)
  • Die freie, öffentliche und damit auch für Minderjährige zugängliche Verbreitung inkl. Werbung ist unzulässig bei Pornografie, soweit sie nicht generell unzulässig ist
    (§ 184 Abs. 1 StGB)

Verzichten Sie im Zweifel auf eine Abbildung oder einen Text, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten oder sich selbst der Verbreitung jugendgefährdender oder strafbarer Inhalte vorwerfen zu lassen. Bitte übersenden Sie uns auch nicht derartiges eindeutiges Material zur Augenscheinnahme.

 

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