Werbung für Prostitution im Internet
Der § 120 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist kaum bekannt, geschweige denn, dass das Gesetz in Jugendschutzfachkreisen überhaupt zur Anwendung kommt. Dennoch greifen Staatsanwaltschaft und Vorsitzende gelegentlich zu diesem Gesetz, wenn es um all zu freizügige Werbung im Internet für Prostitution geht.
Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG handelt ordnungswidrig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
Im konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 07. April 2008 (Az 1 Ss 178/07) die Beschwerde eines Internet-Portal-Betreibers verworfen. Der Beschuldigte wurde in erster Instanz amtsgerichtlich verurteilt, es zu unterlassen, den Nutzern seiner Internetseite eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für die zur Verfügung stehenden Dienste zu unterbreiten. Diese Form der Präsentation und Anpreisung von sexuellen Diensten stellt ohne Zweifel ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar.
Dies gilt unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschlägige neue freizügigere Regelung für die Werbung Prostituierter Geltung findet. Der Gesetzgeber hat mit dieser neuen Regelung, eine zurückhaltende Werbung für Prostitution ermöglichen, jedoch nicht dem Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen den Weg ebnen wollen. Das Urteil brachte eine Geldbuße in Höhe von 750,00 EUR mit sich.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07. April 2008 (Az 1 Ss 178/07)