Schreiben von jugendschutz.net zur Benennung Jugendschutzbeauftragter
Immer wieder versendet die gemeinsame Stelle der Länder jugendschutz.net ein Schreiben, in dem Webseitenbetreiber aufgefordert werden, einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen. Ein Jugendschutzbeauftragter wurde dabei meistens bisher nicht im Impressum geführt.
jugendschutz.net sieht dabei mittlerweile sehr genau hin. Meistens jedoch geht dem Schreiben voran, dass es Verstöße gegen das geltende Jugendmedienschutzrecht auf dem Internetangebot gab und zudem eben kein Jugendschutzbeauftragter genannt worden ist.
Welche Funktion hat der Jugendschutzbeauftragte im Impressum?
Es geht jugendschutz.net bei der Nennung nicht allein um die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht, sondern darum, den Willen des Gesetzgebers umzusetzen, dass jeder Betreiber eines Internetangebots, der jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte vorhält, eine fachkundige Person an der Seite hat, die den Betreiber berät und z. B. eben genau solche Schreiben der Aufsichtsbehörden oder von jugendschutz.net richtig interpretieren, verstehen und dem Anbieter entsprechend zur Änderung konkret raten kann.
Es ist nicht Aufgabe von jugendschutz.net, den Unternehmen, die Webseiten betreiben, die Grundzüge des doch recht komplizierten und mit Fachausdrücken versehenden Jugendschutzrecht zu erläutern. Darum soll sich, nach Willen des Gesetzgebers, ein Jugendschutzbeauftragter kümmern.
Gleichzeitig ist der Jugendschutzbeauftragte auch Ansprechpartner für die Nutzer und beantwortet dem Anbieter auch allgemeine Fragen zum Jugendschutz auf seiner Seite.
Was muss getan werden, wenn ein Schreiben von jugendschutz.net eintrifft?
Handeln Sie sofort. Diese Schreiben haben meistens Fristen und Mängellisten. Diese Mängellisten sind nicht zwingend vollständig. jugendschutz.net macht Sie nur auf den Verstoss allgemein aufmerksam. Sie als Betreiber müssen dafür sorgen, dass Ihre Seiten jugendschutzkonform sind.
Legen Sie das Schreiben sofort Ihrem Jugendschutzbeauftragten vor, damit Sie keine Frist versäumen und er Ihnen schnell das Schreiben erläutern kann und entsprechende Massnahmen empfehlen kann, die durchgeführt werden müssen, damit Ihr Angebot jugendschutzkonform ist.