Müssen Laufhäuser einen Jugendschutzbeauftragten bestellen?
Laufhäuser gibt es in unterschiedlichen Formen. Oft stellt sich den Betreibern die Frage, ob sie für Ihre Internetseiten einen Jugendschutzbeauftragten benötigen. Wir versuchen die Frage zu beantworten, ob ein Jugendschutzbeauftragter bestellt werden muss.
Der Begriff Laufhaus kommt eigentlich von einer Immobilie, die viele kleine Appartements beherbergt und diese an einzelne Prostituierte vermietet. Kunden gehen durch die Gänge des Hauses und schliessen individuelle Verträge mit den jeweiligen Prostituierten. Das Laufhaus selbst wird oft zentral verwaltet.
Solche Laufhäuser machen zunehmend auch Werbung im Internet und betreiben eigene Webseiten, auf denen häufig nicht nur die Räume oder die Adresse einsehbar sind, sondern eben auch Prostituierte in Wort und Bild vorgestellt werden.
Ein Jugendschutzbeauftragter ist für eine solche Internetseite eines Laufhauses immer dann zu bestellen, wenn entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte der geringsten Altersstufe (14) vorhanden sind. Dabei kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf dem Gesamtkontext-Bewertung an.
In einem Laufhaus wird "Sex gegen Entgelt" bzw. "Sex ohne emotionalen Bezug" angeboten. Ein solches Angebot ist in der Thematik bereits als entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen, da Minderjährige dies in ihrer Erlebnis- und Erfahrungswelt nicht richtig einordnen können. Es kommt also nicht darauf an, dass tatsächlich sexuelle Praktiken beschrieben werden oder z. B. Modell "oben ohne" abgebildet werden. Es kommt darauf an, was der Nutzer hier an Inhalten erwartet und wie dieser das Angebot selbst einstufen könnte.
Im Ergebnis wird die Mehrzahl der Laufhäuser auch einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen. Gleiches gilt in ähnlicher Weise für Bordelle, Erotik-Clubs, Swinger-Clubs und viele mehr.
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie einen Jugendschutzbeauftragten für Ihr Internetangebot haben müssen, fragen Sie uns. Gerne prüfen wir dies kostenlos für Sie!