Jugendschutzbeauftragter-News: AVS beim Verkauf von Tabak und Alkohol

Das Jugendschutzgesetz regelt in den §§ 9, 10 JuSchG die Abgabe von Tabak und alkoholischen Getränken an Jugendliche. Danach hat der Verkäufer u. a. sicherzustellen, dass Tabakwaren nicht an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Schreibt der Gesetzgeber jedoch den Einsatz eines Systems für geschlossene Benutzergruppen nach §4 Abs. 2 S. JMStV (Altersverifikation) vor?

Das Landgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 13.08.2007 (Az. 4 HK.O / 120/07) entschieden, dass der Gesetzgeber nicht explizit in den einschlägigen Jugendschutzbestimmungen Vorgaben zum Online-Handel von Tabak- und Alkoholwaren im Internet, wie dies z. B. bei der Abgabe von Trägermedien geregelt worden ist, erlassen hat. Die vorhandenen Rechtsvorschriften stellen lediglich auf die Abgabe von Tabak und Alkohol in Gaststätten, Automatenverkauf und in der sonstigen Öffentlichkeit ab.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Begrifflichkeit "sonst in der Öffentlichkeit" nicht analog auf den Versandhandel anzuwenden sei.

Im Ergebnis hat der Online-Händler von Tabak- und Alkoholprodukten zwar die Auflagen des Jugendschutzes umzusetzen, muss sich jedoch nicht eines so genannten Altersverifikationssystems bedienen. Er hat lediglich sicherzustellen, dass der Empfänger der Ware die jeweils vorgesehene Altersgrenze erreicht hat. Dies kann er u. a. mit dem Post-Ident-Verfahren der Deutschen Post oder speziellen Angeboten, wie z. B. des Dienstleisters UPS, sicherstellen. Zusätzlich ist es zwingend notwendig, dass die verifizierte Person die Ware auch entgegennimmt. Dies ist durch den eigenhändigen Versand bzw. spezielle Adult-Angebot der Dienstleister möglich. Die nachhaltige Dokumentation des Versandprozesses und der Verifikation ist dem Online-Händler dringend anzuraten.

Der Fernabsatz dieser Waren ist also auch ohne technische Vorkehrungen zulässig. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der Gesetzgeber in diesem Bereich entsprechend nachsteuert und die Ausnahme-Regelung des §1 Abs. 4 JuSchG analog auf Tabak und Alkohol ausweitet.

Quelle: Landgericht Koblenz, Beschluss vom 13.8.2007, Az.: 4 HK.O 120/07

 

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