Der Rechtsanwalt als Jugendschutzbeauftragter

Häufig werden Rechtsanwälte als Jugendschutzbeauftragte in Nebentätigkeit bestellt, bieten Ihre Dienste vermeintlich unabhängig von Ihrer anwaltlichen Tätigkeit und weisungsfrei als Jugendschutzbeauftragter an oder werden von Anbietern als reine Alibi-Bestellungsverhältnisse in Adressform im Impressum geführt. Dem Anbieter ist zu einem solchen Vertrag nicht ohne Bedingungen zu raten und der Rechtsanwalt sollte, bevor er seinen Dienst als Jugendschutzbeauftragter anbietet, folgende Punkte prüfen.

Die im Rahmen der Fachkunde nach §7 JMStV erforderlichen Qualifikationen erwirbt der Rechtsanwalt nur, wenn er sich intensiv und im Schwerpunkt mit der Problematik des Jugendmedienschutzes auseinandersetzt. Juristische Kenntnisse allein sind nicht ausreichend.

Vielfach ist bei Rechtsanwälten die Tätigkeit als externe Jugendschutzbeauftragter nur eine Nebentätigkeit (hier aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften Nebenberuf), die hinter die sonstige Belastung durch entsprechende Mandate, die sich z. B. aus einer Fachanwaltszulassung ergeben oder aus den Tätigkeits- bzw. Interessensschwerpunkten des Anwalts, anstehen muss. Die Folge ist eine Benennung eines Rechtsanwalts in "Alibi-Funktion", der tatsächlich wenig Zeit und Aufwand zur Wahrnehmung der Bestellung aufbringt.

Die Auseinandersetzung mit den informationstechnischen Anforderungen im Zusammenhang mit Systemen für geschlossene Benutzergruppen und ihre Integration in Internet-Angebote, serverseitige Schutzmassnahmen, wie diese z. B. bei der zeitlichen Zugriffsbeschränkung erforderlich sein könnten, und insgesamt die Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter gehören nicht zur Anwaltskerntätigkeit (daher Nebenberuf) . Zwar könnte allein der Jugendmedienschutz ausserhalb der Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter ausreichend Raum für diese anwaltliche Spezialisierung bieten. Es wird jedoch durch die Rechtsanwälte nicht wahrgenommen. Eine entsprechende fachanwaltliche Fortbildung gibt es bis heute nicht.

Im Bereich seiner Kommunikationsfunktion muss auch der externe Jugendschutzbeauftragte für die Nutzer erreichbar sein und auf entsprechende Anfragen zeitnah und der Art der Anfrage angemessen antworten können sowie weitere Maßnahmen einleiten. Dies erfordert einen entsprechenden Zeitaufwand, den Rechtsanwälte täglich und zeitnah aufgrund der Wahrnehmung auch von Terminen bei Gericht nicht immer erbringen können. Er kann sich zwar dazu weiterer Gehilfen bedienen, die aber ebenfalls über das notwendige Fachwissen verfügen müssen, wollen sie die Anforderungen des § 7 Abs. 3 JMStV erfüllen.

Die berufsrechtlichen Vorgaben des § 43 a Abs. 1 BRAO postulieren die anwaltliche Unabhängigkeit. Die Unabhängigkeit steht in Frage, wenn der Rechtsanwalt als abhängig Beschäftigter im Unternehmen tätig wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat ebenfalls folgerichtig (BVerfG NJW 1993, 317) jedwede Tätigkeit des Anwalts im Nebenberuf, die seine Unabhängigkeit in Frage stellen könnte, verboten. Die Tätigkeit eines Jugendschutzbeauftragten gehört nicht zum Kernaufgabengebiet des Rechtsanwalts. Vielmehr ist eine starke Nähe des Jugendschutzbeauftragten als Berater der Nutzer und Begleiter des Anbieters gewünscht. Er muss auch im Interesse des Anbieters handeln und ist in seinen Entscheidungen zwar weisungsfrei, aber nicht unabhängig.

Der Beauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und die Kontaktaufnahme muss ohne "psychologische Hemmschwelle" möglich sein. Die reine Benennung eines Anwalts im Impressum als Ansprechpartner für die Nutzer könnte so eher kontraproduktiv wirken und als "Drohgebärde" verstanden werden, die ausschließlich der Abwehr von Ansprüchen dient. Die Aufnahme des Anwalts im Impressum kann auch den Eindruck verstärken, dass dieses Angebot rechtlich geprüft wurde und so außerordentlich rechtskonform ist, was wettbewerbsrechtlich nach § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  als irreführend eingestuft werden könnte und berufsrechtlich gegen § 43 BRAO verstoßen könnte.

Mehr dazu: Knöfel, MMR 2005, 818 f; BVerfG NJW 1993, 317;

Extern: Der Rechtsanwalt in Nebentätigkeit, http://www.jumag.de/ju2338.htm

 

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