FAQs

FAQs

Hier haben wir Ihnen häufige Fragen rund um Jugendschutz, Vertrag und Technik zusammengestellt. Wählen Sie eines der unten angeführten FAQ-Themen, dann eine FAQ. Sollten Sie eine Frage haben, welche hier nicht beantwortet ist, sprechen Sie uns an. Gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Unterkategorien

FAQs

FAQs (11)

Frequently Asked Questions (FAQ) - Hier finden Sie unsere Antworten auf häufige Fragen rund um Jugendschutz, Technik und Vertrag. Gerne beantworten wir Ihre Fragen, bitte sprechen Sie uns an.

 

Artikel anzeigen...

FAQ - Häufige Fragen und Antworten

Publiziert in FAQs
am 09. Februar 2013

Hier beantworten wir Ihnen die im öffentlichen Bereich durch Mandanten gestellten Fragen rund um das Thema Jugendschutz und Bestellung des Jugendschutzbeauftragten. Bitte scheuen Sie sich nicht, uns auch direkt per Telefon oder E-Mail anzusprechen, sollten Sie Fragen zum Thema haben.

[widgetkit id=1]

Sie benötigen ein Shop-System, dass bestimmte Artikel, die nicht jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend eingestuft sind, als frei und entsprechende FSK18-Produkte mit Altersnachweis versendet. Nach unseren Erfahrungen eignet sich dafür insbesondere das lizenzkostenfreie System xt:Commerce. Bitte beachten Sie aber auch, dass Sie beim Altersnachweis und bei der Versendung der Artikel entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung der Aushändigung an Jugendliche treffen.
Die durch öffentliche Institutionen formulierten Anforderungen des JMStV an geschlossene Benutzergruppen - Volljährigkeitsprüfung durch persönlichen Kontakt sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang, um den Zugriff durch Minderjährige zu verhindern - wurden von verschiedenen AVS-Betreibern erfolgreich umgesetzt. Durch uns zu empfehlen sind u. a. die Systeme Coolspot/X-Check, T-Online, Arcor, RST Datentechnik/AVS-Key.

Der Gesetzgeber hat hier jedoch nach aktuellem Stand der Rechtssprechung eine deutliche Normierung fehlen lassen, so dass nach einzelner Auffassung auch Systeme, die ausschliesslich mit Personalausweisnummer arbeiten ("Über18.de"), zum Einsatz kommen könnten. Die wesentlichen Unterschiede beider Verfahrensarten sollten jedem betroffenen Webmaster und Betreiber bekannt sein.
Wo erhalten ich weiterführenden externe Informationen?

http://www.jugendschutz.net/ - Stelle Jugendschutz der Bundesländer
http://www.heise.de/ct/Netz_gegen_Kinderporno/ - Aktion Netz gegen Kinderporno
http://www.fsm.de/ - FSM Freiwillige Selbstkontrolle und Jugendschutz
Nein, die gesetzlichen Anforderungen an den Jugendschutzbeauftragten liegen nicht im Rechtsberatungsbereich (OLG Düsseldorf, Az 20 U 7/03). Rechtsanwälte sind nach unserer Auffassung grundsätzlich auch nicht pauschal geeignet, da diesen meist technische und pädagogische Kenntnisse fehlen. Der Jugendschutzbeauftragte soll in erster Linie in den Belangen des Jugendschutzes beraten und Inhalte prüfen, sowie hier Lösungsvorschläge unterbreiten.

Ist ein Jugendschutzbeauftragter weisungsbefugt?

Publiziert in FAQs
am 11. September 2005
Nein, ein Jugendschutzbeauftragter berät den Betreiber eines Internet-Angebots in den Angelegenheiten des Jugendschutz. Er darf Hinweise zur Gestaltung und den Inhalten geben und den Betreiber in diesen Dingen beraten. Er ist durch den Betreiber anzuhören, die letztendliche Verantwortung für das Angebot trägt jedoch der Betreiber allein.
Wird trotz Notwendigkeit kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, droht nach § 24 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 Euro. Weitere zivil- und strafrechtliche Umstände können hinzutreten. In der Regel trifft den Betreiber dann ein Organisationsverschulden.
Ja, sie können die Adressdaten, die Sie in der Vertragsschrift erhalten, in Ihrem Impressum Ihrer Website nennen. Weiterhin können Sie Ihre Nutzer bei Fragen zu unserem Aufgabenbereich an uns verweisen.

Wann kann der Vertrag gekündigt werden?

Publiziert in FAQs
am 11. September 2005

Die Kündigung kann jederzeit zum Ablauf der 12-monatigen Vertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat erfolgen. Wir berechnen für die Kündigung keine Gebühren.

Führen wir als JSB auch Rechtsberatung durch?

Publiziert in FAQs
am 11. September 2005
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.02.2003 (Az 20 U 7/03) entschieden, dass der Jugendschutzbeauftragte keine Rechtsberatung ausserhalb seines Aufgabengebiets durchführen muss. Sollte es im Laufe des Vertragsverhältnisses zu einer Situation kommen, in der ein Rechtsrat ausserhalb des Aufgabengebiets notwendig ist, verweisen wir auf einen entsprechend versierten Partneranwalt, der das Mandat übernehmen wird.

Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

PayPalHaftpflicht sicherICRA

Kontakt

FIETZ.MEDIEN GmbH
Schlepegrellstr. 54
29223 Celle

 info@jugendschutzbeauftragte.net
0800 250 405 0  (kostenlos)

Logo: JugendSchutzBeauftragte.Net
Jugendschutzbeauftragter Altersverifikationssysteme Fragen & Antworten nach Tags Der Jugendschutzbeauftragte