Fehlende Angaben im Impressum kein Bagatellverstoss
Seit geraumer Zeit wird öffentlich diskutiert, ob fehlende Angaben in der Anbieterkennzeichnung (Impressum) einen Bagatellverstoß nach dem UWG begründen oder eine solche fehlende Pflichtangabe geeignet ist, den Wettbewerb zu verzerren und damit auch abgemahnt werden kann.
Der § 6 Telemediengesetz (TMG) schreibt die Pflichtangaben für das Impressum vor. Dabei wird unter anderen gefordert, dass die Umsatzsteueridentnummer (nicht Steuernummer), soweit vorhanden und vergeben, sowie die Handelsregisternummer bei juristischen Personen im Impressum geführt werden muss.
Eine solche fehlende Angabe kann als Wettbewerbsverstoß nach dem UWG (Gesetz über den unlauteren Wettbewerb), da diese einseitig die Mitbewerber benachteiligen kann, verfolgt und abgemahnt werden.
Nun hat das OLG Hamm mit Urteil Az 4 U 213/08 vom 02. April 2009 entschieden, dass eine solche fehlende Angabe kein Bagatellverstoß (hier Unerheblichkeit nach §3 UWG) sei, sondern geeignet ist, den Wettbewerb zum Vorteil des Beklagten zu verzerren und damit auch abgemahnt werden kann. Die Kosten einer solchen Abmahnung bzw. des folgenden Rechtsstreits hat die unterliegende Beklagte zu tragen.
Unser Tip
Prüfen Sie Ihr Impressum auf die notwendigen Pflichtangaben. Nicht zu den Pflichtangaben gehören Postfachadressen oder Steuernummern. Sehr wohl jedoch die vollständige ladungsfähige - also auch zustellbare - Anschrift ohne Abkürzungen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie diverse Pflichtangaben bei juristischen Personen oder genehmigungspflichtigen Berufen.
Quelle
Urteil Az. 4 U 213/08 des OLG Hamm