Führender Webcam-Anbieter verurteilt

Wegen Verbreitung von Pornografie im Internet ohne effektive Zugangsbeschränkung hat das Amtsgericht Waldshut einen Webcam-Anbieter aus Baden-Württemberg zu einer Geld­strafe verurteilt. Auf der betroffenen Website können gegen Entgelt pornografische Live-Darbietungen von Frauen, Männern und Paaren wie in einer virtuellen Peep-Show konsu­miert werden.

Weil für den Betreiber der Seite eine ausländische Adresse genannt wurde, richtete sich das Strafverfahren gegen den Admin-C, der mit seiner Registrierung bei Denic die Verantwortung für die Inhalte übernommen hatte.

Die Verurteilung des Verantwortlichen hat über diesen Einzelfall hinaus Bedeutung, weil auf das zu Grunde liegende Live-Cam-Portal von weiteren Webmastern über zahlreiche unter­schiedliche Domains in Deutschland zugegriffen wird und mehrere von der KJM und den Landesmedienanstalten initiierte Verfahren in weiteren Bundesländern kurz vor dem Ab­schluss stehen. Insofern kommt der Entscheidung des Gerichts Signalwirkung zu.

Der Anbieter hätte diese strafrechtlichen Folgen vermeiden können, wenn er durch eine geschlossene Benutzergruppe sichergestellt hätte, dass nur Erwachsene auf das Angebot zugreifen können. Dazu hat die KJM in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung Kriterien für Altersverifikationsprogramme entwickelt, die für Kinder und Jugendliche eine effektive Barriere darstellen. Ein ungeprüfter Zugang, bei dem lediglich aus Sicht des Betreibers sichergestellt wird, dass die Dienste dem Kunden auch in Rechnung gestellt werden können (etwa durch Angabe einer Kreditkartennummer oder wie hier einer Telefonnummer), reicht für den Jugendschutz nicht.

Der vorliegende Fall ist auch ein Beispiel dafür, dass Jugendschutz im Internet effektiv realisiert werden kann, wenn das medienrechtliche Aufsichtsverfahren und die Strafver­folgung wirksam ineinandergreifen. Der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen war der Fall von der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) im Rahmen eines KJM-Verfahrens weitergeleitet worden.

Quelle: Presseerklärung der Kommission für Jugendmedienschutz vom 22.03.2007

Das könnte Sie auch interessieren...

Sie haben Fragen?

Bitte beachten Sie unsere   Datenschutzrichtlinien.

Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

PayPal Haftpflicht sicher ICRA

Kontakt

FIETZ.MEDIEN GmbH
Schlepegrellstr. 54
29223 Celle

 info@jugendschutzbeauftragte.net
05141 204 892 0

Logo: JugendSchutzBeauftragte.Net
Beratung 05141 204 892 0 Antrag
4