Was ist Pornografie?

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dürfen einfach pornografische Inhalte dann im Internet verbreitet werden, wenn durch ein geeignetes System für geschlosse Benutzergruppen sichergestellt ist, dass ausschliesslich Erwachsenen dies zugänglich gemacht wird (§4 Abs.2 JMStV). Es ist also für den Betreiber eines Internet-Angebots im Segment Erotik wichtig, rudimentäre Kenntnisse darüber zu haben, was allgemein unter dem Begriff Pornografie vor dem Hintergrund des Jugendmedienschutzes verstanden wird.

Eine Legaldefinition des Begriffs Pornografie läßt sich keiner gesetzlichen bundesdeutschen Vorschrift entnehmen. Der Begriff wird durch unterschiedliche höchstrichterliche und mittlerweile gefestigte Entscheidungen geprägt.

Zunächst muss zwischen einfacher ("weicher") und so genannter "harter" Pornografie unterschieden werden.

Unter "harter" Pornografie fallen diejenigen Darstellungen, die unter ein absolutes Veröffentlichungs- und Verbreitungsverbot in Deutschland einzuordnen sind. Nach dem Strafgesetzbuch unterliegen Inhalte der "harten" Pornografie, die unter anderem Handlungen an Kindern, zwischen Tier und Mensch und entsprechende Gewalttätigkeiten zum Thema haben, einem absoluten Verbot (Gewalt-, Kinder- Tierpornografie). Derartige Inhalte dürfen in Deutschland weder verbreitet werden, noch - bei kinderpornografischen Material - sich im Besitz einer Person befinden oder der Versuch der Beschaffung dieses Materials unternommen werden. Auch ein entsprechendes Altersverifikationssystem ermöglicht es dem Betreiber nicht, dieses Verbot zu umgehen.

Sexuelle Darstellungen sind dann als pornografisch anzusehen, wenn diese unter "Hintenansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreisserischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschliesslich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen." (BVerwG, Urteil vom 20.02.2002, Az 6 C 13.01)

Es gibt also drei Kriterien, über die die Einstufung erfolgen kann:

  1. Reizwirkungs- und Stimulierungstendenz
  2. der Mensch als blosses, austauschbares Sexualobjekt
  3. anreisserische Präsentation

Im Ergebnis ist der Gesamtkontext der Darstellung für die Findung einer Beurteilung ausschlaggebend. Daraus ergibt sich auch, dass es im Einzelfall nicht ausreichend sein kann, bestimmte Geschlechtsmerkmale auf Abbildungen "wegzupixeln" bzw. durch Platzhalter abzudecken, um der Einstufung als Pornografie aus dem Weg zu gehen.

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