Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten

Der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 JMStV ist Berater des Anbieters in den Fragen des Jugendmedienschutzes und Ansprechpartner für die Nutzer. Im folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen kurz und übersichtlich die gesetzliche Bestellungsnorm.

 

Bestellpflicht

Geschäftmässige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen, müssen einen Jugendschutz-beauftragten bestellen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV).

Fachkunde

Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 JMStV). Diese Fachkunde setzt sich aus einer Vielzahl von wissenschaftlichen Disziplinen zusammen. Er hat sowohl pädagogische, juristische und journalistische als auch technische Kenntnisse vorzuhalten. Darüber hinaus muss er die Erkenntnisse der Wirkungsforschung und die aktuelle Rechtsprechung richtig einordnen und in seiner Arbeit umsetzen können.

A Innenverhältnis

A.1 Beratung

Der Jugendschutzbeauftragte berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes (§ 7 Abs. 3 Satz , 2. Hs JMStV).

A.2 Beteiligungs- und Informationspflicht

Dazu ist er vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das Angebot vollständig zu informieren (§ 7 Abs. 3 Satz 2 JMStV).

A.3 Vorschlags- und Anhörungsrecht

Der Jugendschutzbeauftragte kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 JMStV). Um seine Änderungen vortragen zu können, ist der Beauftragte vom Anbieter anzuhören.

A.4 Weisungsfreiheit

Der Jugendschutzbeauftragte ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei (§ 7 Abs. 4 Satz 2 JMStV). Er ist jedoch nicht befugt, seine eigenen Weisungen gegenüber dem Anbieter durchzusetzen.

A.5 Sachmittel und Zugänge

Dem Jugendschutzbeauftragten sind die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 JMStV). Im Verhältnis zum externen Beauftragten bedeutet dies für den Anbieter in erster Linie, dem Beauftragten die notwendigen Zugänge kostenfrei zu verschaffen.

B Aussenverhältnis

B.1 Kommunikationsfunktion

Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer (§ 7 Abs. 3 Satz 1 JMStV). Diese Norm soll auch gewährleisten, dass Aufsichts- und Jugendbehörden ein zentraler Ansprechpartner zur Verfügung steht. Sichergestellt wird diese Kommunikationsfunktion u. a. durch Aufnahme der Kontaktdaten des Beauftragten im Impressum.

B. 2 Weiterbildung

Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmässigen Erfahrungsaustausch treten (§ 7 Abs. 5 JMStV). Dadurch soll der Informations- und Erfahrungsaustausch gewährleistet werden und eine bundesweit einheitliche Bewertung und Beratung sichergestellt werden.

C Folgen der Nichtbestellung

Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 JMStV keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt (§ 24 Abs. 1Nr. 8 JMStv). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 3 JMStV). Die Bestellung eines Beauftragten, der nicht die notwendige Fachkunde vorweisen kann, die Bestellung einer offensichtlich ungeeigneten Person oder die Selbstbestellung des Anbieters wird wie eine Nicht-Bestellung eingestuft.

 

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Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

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