Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten
Der Jugendschutzbeauftragte nach § 7 JMStV ist Berater des Anbieters in den Fragen des Jugendmedienschutzes und Ansprechpartner für die Nutzer. Im folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen kurz und übersichtlich die gesetzliche Bestellungsnorm.
Bestellpflicht
Geschäftmässige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen, müssen einen Jugendschutz-beauftragten bestellen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV).
Fachkunde
Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 JMStV). Diese Fachkunde setzt sich aus einer Vielzahl von wissenschaftlichen Disziplinen zusammen. Er hat sowohl pädagogische, juristische und journalistische als auch technische Kenntnisse vorzuhalten. Darüber hinaus muss er die Erkenntnisse der Wirkungsforschung und die aktuelle Rechtsprechung richtig einordnen und in seiner Arbeit umsetzen können.
A Innenverhältnis
A.1 Beratung
Der Jugendschutzbeauftragte berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes (§ 7 Abs. 3 Satz , 2. Hs JMStV).
A.2 Beteiligungs- und Informationspflicht
Dazu ist er vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das Angebot vollständig zu informieren (§ 7 Abs. 3 Satz 2 JMStV).
A.3 Vorschlags- und Anhörungsrecht
Der Jugendschutzbeauftragte kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 JMStV). Um seine Änderungen vortragen zu können, ist der Beauftragte vom Anbieter anzuhören.
A.4 Weisungsfreiheit
Der Jugendschutzbeauftragte ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei (§ 7 Abs. 4 Satz 2 JMStV). Er ist jedoch nicht befugt, seine eigenen Weisungen gegenüber dem Anbieter durchzusetzen.
A.5 Sachmittel und Zugänge
Dem Jugendschutzbeauftragten sind die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 JMStV). Im Verhältnis zum externen Beauftragten bedeutet dies für den Anbieter in erster Linie, dem Beauftragten die notwendigen Zugänge kostenfrei zu verschaffen.
B Aussenverhältnis
B.1 Kommunikationsfunktion
Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer (§ 7 Abs. 3 Satz 1 JMStV). Diese Norm soll auch gewährleisten, dass Aufsichts- und Jugendbehörden ein zentraler Ansprechpartner zur Verfügung steht. Sichergestellt wird diese Kommunikationsfunktion u. a. durch Aufnahme der Kontaktdaten des Beauftragten im Impressum.
B. 2 Weiterbildung
Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmässigen Erfahrungsaustausch treten (§ 7 Abs. 5 JMStV). Dadurch soll der Informations- und Erfahrungsaustausch gewährleistet werden und eine bundesweit einheitliche Bewertung und Beratung sichergestellt werden.
C Folgen der Nichtbestellung
Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 JMStV keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt (§ 24 Abs. 1Nr. 8 JMStv). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu 500.000 Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 3 JMStV). Die Bestellung eines Beauftragten, der nicht die notwendige Fachkunde vorweisen kann, die Bestellung einer offensichtlich ungeeigneten Person oder die Selbstbestellung des Anbieters wird wie eine Nicht-Bestellung eingestuft.