Hier finden Sie Auszüge aus Gesetzen und Vorschriften, die für die Tätigkeit des Jugendschutzbeauftragten im Internet einschlägig sind.
Zum 1.3.2007 ist der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in der Fassung des 9. Änderungsstaatsvertrages in Kraft getreten. Nach Artikel 5 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes (ElGVG) hat das neue Telemediengesetz (TMG) zum 1. März 2007 das Teledienstegesetz (TDG) abgelöst. Im Bereich des Datenschutzrechts löst das TMG das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) ab. Ergänzende Regelungen finden sich im neuen RStV. Der bislang die Mediendienste regelnde Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) ist außer Kraft gesetzt.
Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag , Auszug)
vom 20.1. bis 12. 2. 1997 (GBl. S. 181),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
vom 8. bis 15.10.2004, (GBI. BW 2005 S. 197),
in Kraft getreten am 01.04.2005
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG - Auszug)
Strafgesetzbuch (Auszug)
§ 184 c (alt) Verbreitung pornografischer Darbietungen
durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - Auszug)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. "Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind,
2. "Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
3. "Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag , Auszug)
vom 20.1. bis 12. 2. 1997 (GBl. S. 181),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
vom 8. bis 15.10.2004, (GBI. BW 2005 S. 197),
in Kraft getreten am 01.04.2005
§ 6 Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit halten, nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach diesem Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz, TDG) vom 22. Juli 1997 (Auszug)
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
vom 23. Juli 2002 (Auszug)
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugengefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
Strafgesetzbuch (Auszug)
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
[...]
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz
in Rundfunk und Telemedien
(Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) - Auszug
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
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