Urteile Altersverifikation
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2007, AZ: I ZR 102/05
Leitsatz
- Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.
- Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.
- Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtlichen Massnahmen nicht ausreichen.
Leitsatz
- Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Zugänglichmachen von in sonstiger Weise pornographischen Angeboten entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Jugendmedienschutz Staatsvertrages (JMStV) bei der Nutzung "ueber18.de" zu einer Geldbuße von 2000 verurteilt.
Leitsatz
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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hält das LG Essen es für nicht erwiesen, dass ueber18.de in der Version 2 gegen geltendes Jugendschutzrecht verstößt. Eine face-to-face-Kontrolle sei vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Ueber18.de Version 0, 1, 2 durch OLG Düsseldorf als unzulässig beurteilt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2005 - Az: I-20 U 143/04
Leitsatz
- Das Altersverifikationssystem ueber18.de, das den Zugang zu Internetseiten über Angabe einer Personalausweisnummer und/oder in Verbindung mit der gültige Bankverbindung gewährt, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, um einen ausschließlichen Zugang von Erwachenden zu pornografischen Inhalten zu gewährleisten. Der AVS Betreiber "ueber18.de" erwägt laut Presseberichten Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof einzulegen.
Jugendschutz durch Abfrage der Personalausweisnummer
LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2003, Az: XXXI 34/02
JurPC Web-Dok. 107/2003
- 1. Die Verbreitung jugendgefährdender Schriften ist gemäß § 3 Abs. 2 GjS erlaubt, wenn das Internetangebot mit einem durch anonyme Abfrage der Personalausweisnummer versehenen technischen Schutz ausgestattet ist und das Angebot dazu kostenpflichtig ist, da hierdurch im Sinne der Vorschrift ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass die Verbreitung des Angebots auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.
2. Bei der Auslegung des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB im Bereich des Internets ist den Besonderheiten des Mediums Internet, dem Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 GjS und der gesellschaftlichen Realität in Bezug auf die Darstellung von Inhalten mit sexuellem Bezug Rechnung zu tragen.
LG Aachen, Urteil vom 07.04.2004, Az: 41 O 140/04
netlaw.de/urteile/lgac_03.htm
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Ein Altersverifikationssystem, das sich im wesentlichen auf die Abfrage der Personalausweiskennziffern beschränkt, genügt auch dann den Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe nicht, wenn das Angebot kostenpflichtig ist und die Zahlung über ein Girokonto abgewickelt wird. Mitbewerbern, die ein aufwändigeres System einsetzen, steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG zu.
LG Krefeld, Urteil vom 15.09.2004, Az: 11 O 85/04
netlaw.de/urteile/lgkr_01.htm
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Wer pornographische Schriften im Internet anbietet, muss zwar keinen hundertprozentigen Schutz vor dem Zugriff durch Jugendliche gewährleisten, der Zugang muss aber durch die Errichtung eines regelmäßig wirksamen Hindernisses deutlich erschwert werden. Auch die zusätzliche Abfrage einer E-Mail-Adresse, einer Postanschrift, eines Bankkontos oder ein Hinweis auf AGB reicht nicht aus. Ein Mitbewerber, der ein unzureichendes AVS einsetzt, handelt auch dann unlauter, wenn in Rechtsgutachten die Unbedenklichkeit bescheinigt wird.
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2004, Az: 12 O 19/04
netlaw.de/urteile/lgd_52.htm
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Der bloße Vertrieb eines Jugendschutzsystems, das den gesetzlichen Anforderungen der §§ 184 StGB, 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JMStV möglicherweise nicht genügt, ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen worden, dass nur eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers den Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV genügt.
OLG München, Urteil vom 29.07.2004, AZ: 29 U 2745/04
aufrecht.de/3489.html
- Filme, die mit "Keine Jugendfreigabe" (FSK-18) gekennzeichnet sind, können durch den Versandhandel etwa durch Versendung per "Einschreiben eigenhändig" angeboten werden, da hier an den Adressaten persönlich ausgehändigt wird.