Beurteilungskriterien

Hier finden Sie die Beurteilungskriterien der Landesmedienanstalten zur Frage der Einstufung, wann ein Angebot als entwicklungsbeeinträchtigend und wann als jugendgefährdend zu beurteilen sind. Die gleichen Maßstäbe setzt jugendschutzbeauftragte.net bei der Beurteilung der Angebote an.

I. Entwicklungsbeeinträchtigung § 5 JMStV

1. Beurteilungskriterien Gewaltdarstellungen

  • Genretypische Darstellung von Gewalthandlungen
  • Realitätsnähe des Genres
  • Grundstimmung
  • Ausprägung der Gewaltaktionen
  • Spannungspotential
  • Kontext der Gewaltausübung und Identifikationsangebote
  • technische Gestaltung

2. Beurteilungskriterien Sexualitätsdarstellungen

  • Sexualdarstellungen, die nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechen, wie außergewöhnliche Sexualpraktiken
  • stereotype Geschlechterrollen mit diskriminierenden Verhaltensmustern
  • Verknüpfung von Sexualität und Gewalt, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche betroffen sind
  • Verharmlosung oder Idealisierung von Prostitution oder promiskuitivem Verhalten

II. Unzulässige Inhalte § 4 JMStV

  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • Aufstachelung zum Rassenhass
  • Verharmlosung von Handlungen des Nationalsozialismus
  • Pornographie
  • Kriegsverherrlichung
  • Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (auch bei virtuellen Darstellungen)
  • Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.

Kriterien für die Beurteilung einer Verletzung der Menschenwürde:

  • Degradierung einer Person oder Personengruppe zum Objekt
  • Darstellung einer Person in einem Zustand, in dem sie ihre Handlungen nicht mehr steuern kann
  • Herabwürdigung einer Person in der Art und Weise der Darstellung
  • Verunglimpfung und Diskriminierung

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Jugendschutzbeauftragter im Internet

Der Jugendschutzbeauftragte ist immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte geschäftsmässig bereithält. Der Gesetzgeber geht insbesondere bei Angeboten, die erotische oder gewaltverherrlichenden Content beinhalten, von einer potentiellen Gefährdung der Jugend aus.

Nutzen Sie unseren Service und lassen Sie sich von uns in Fragen des Jugendschutzes im Internet beraten, bevor Sie durch eine Abmahnung oder Strafanzeige weiteren Schaden haben. Unwissenheit und laienhaftes Vorgehen schützt Sie nicht vor Ordnungsgeldern oder Sperrungsverfügungen.

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